Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


19Feb/140

Strafverfahren gegen Mandanten wegen der vermeintlichen widerrechtlichen unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des Senders Sky in einem Wettbüro vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von 200, 00 € eingestellt.

Wir haben bereits häufiger über Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG in der Vergangenheit berichtet. Nunmehr wurde uns ein strafrechtlicher Fall angetragen, bei dem die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG gegen einen unserer Mandanten Strafantrag gestellt hatte.

In einem uns letzten Jahr angetragenen Fall hatte die Sky Deutschland GmbH & KG vor dem Ausspruch einer Abmahnung wegen der vermeintlichen unberechtigten Ausstrahlung des Senders Sky in einem Wettbüro Strafantrag gegen einen unserer Mandanten erstattet.

Dieser Vorgang war insoweit zunächst ungewöhnlich, als dass regelmäßig bei Verstößen durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG etwaige Ansprüche lediglich zivilrechtlich verfolgt werden.

Nach unserer Vermutung kam es hier zum Strafantrag, weil unser Mandant erst nachträglich sein Gewerbe an dem weiteren Standort angemeldet hat.

Die Besonderheit in diesem Fall bestand jedoch darin, dass unser Mandant für ein anderes Lokal einen gewerblichen Abonnementvertrag bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG hatte.

Zwar ist in den AGB der gewerblichen Abonnementverträge der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG geregelt, das diese ortsgebunden sind. So haben wir jedoch häufig in den letzten Jahren in unserer Praxis festgestellt, dass dieser Umstand vielen Gastwirten oder Betriebstättenbetreibern nicht bekannt ist. So war es auch bei unserem Mandanten.

Zusätzlich wurde unser Mandant durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG auch in üblicher Art und Weise, das heißt so dann durch den Ausspruch einer Abmahnung und Aufforderung zur Zahlung eines Schadenersatzes zivilrechtlich verfolgt.

In dem Strafverfahren konnten wir für diesen eine vorläufige Einstellung gemäß § 153 a StPO erreichen, was zur Folge hat, das Eintragungen im Bundeszentralregister nicht erfolgen. Bestraft wurde unser Mandant daher nicht.

Die strafrechtliche Beurteilung dieser Angelegenheit ist jedoch von der zivilrechtlichen Beurteilung scharf zu trennen. So bedarf es bei der strafrechtlichen Beurteilung für eine Strafbarkeit nach dem Urhebergesetz eines vorsätzlichen Handelns des vermeintlichen Täters. D.h. im vorliegenden Fall, dass unserem Mandanten hätte nachgewiesen werden müssen, dass er bewusst in Kenntnis der Ortsgebundenheit der Verträge seinen Sky Receiver in seinem zweiten Lokal hätte aufstellen müssen. Dies war jedoch bei unserem Mandanten gerade nicht der Fall.

Interessant ist, das der bearbeitende und gleichzeitige Sitzungsvertreter der Staatsanwalt in der Verhandlung Herrn Rechtsanwalt Jan Heidicker seine Vermutung bestätigte, dass Sky nicht sehr häufig Strafanträge stellt.

In der Regel brauchen Sie daher als Betroffener einer Abmahnung des Senders Sky nicht befürchten,  dass gegen sie zusätzlich ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch in strafrechtlichen Angelegenheiten  bundesweit mit unserer Hilfe und Erfahrung zur Verfügung. Sollten Sie jedoch eine Abmahnung durch die Firm Sky erhalten haben, ist diese unbedingt ernst zu nehmen, da im Falle des Ignorierens konsequent gerichtliche Verfahren gegen die Betroffenen eingeleitet werden.

 

 

 

 

 

 

19Feb/140

Urheberrecht: Abmahnung der Anwaltskanzlei Rüsberg im Auftrag von Frau Andrea Walch vom 19.02.2014 wegen der Verwendung von vier Fotos auf ebay

Unserer Mandantschaft wird in einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, vier Fotos, welche einen Brotbackautomaten zeigen, ohne die entsprechende Zustimmung von Frau Walch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese in ihrem privaten eBay-Account vier Bilder zur Bewerbung des Produktes verwendet habe.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird unserer Mandantschaft in dem Abmahnschreiben aufgefordert, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147, 50 €, sowie Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung der Bilder in Höhe von insgesamt 360, 00 € zu ersetzen.

Mithin wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 507, 26 € gefordert.

Wie reagieren?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

Neue Rechtslage im Urheberrecht seit Oktober 2013?

Insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage bedarf die Abmahnung einer genaueren Betrachtung. So haben wir seit Oktober bereits bei vielen Abmahnungen festgestellt, dass diese den neu aufgestellten Anforderung in § 97 a UrhG nicht entsprechen. So muss beispielsweise für den Fall, dass die vorgefertigte Unterlassungserklärung über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht, diesbezüglich einen Hinweis enthalten. Ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, führt dies nach der neuen Gesetzeslage zur Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass damit einhergeht, dass zumindest die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht verlangt werden können. Auch weitere Anforderungen, wie beispielsweise die genaue Darstellung und Aufsplittung der geforderten Beträge nach Anwaltskosten und Schadensersatz wird vom Gesetzgeber verlangt.

Diese formellen Voraussetzungen werden von vielen abmahnenden Kanzleien häufig nicht korrekt umgesetzt, so dass es auch an dieser Stelle häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung gibt.

Es lohnt sich daher spezialisierten Rat einzuholen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

                      

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Art im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung meist ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

17Feb/140

Neue Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag des Herrn Axel Konrad vom 06.02.2014 an dem Musikwerk „Djane Housekat- Don´t u feel alright“

Rechteinhaber: Herr Axel Konrad

Abgemahntes Werk:  „Djane Housekat- Don´t u feel alright“

Von dem Adressaten der unsere Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Rechtsanwaltskosten verlangt.

Entsprechend der neuen Gesetzeslage werden Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.000,00€, mithin einem Betrag von 123,76€ geltend gemacht. Insgesamt werden Zahlungs- und Freistellungsansprüche inkl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 225,56 € angesetzt.

Darüber hinaus werden Schadensersatzansprüche für das Auskunftsverfahren und ein pauschaler Lizenzschadensersatz in Höhe von 300,00€ angesetzt.

Die hier geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach der Höhe nach bereits als unangemessen zu qualifizieren!

Beispielsweise hat das OLG Köln 200,00€ Schadensersatz pro Musiktitel in einem Filesharing-Fall als angemessen angesehen (Oberlandesgerichts Köln Urteil vom 23. März 2012, Az.6 U 67/11)

In dem Abmahnschreiben wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 399,00 € angeboten.

Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist Ihnen dringend anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen. Die geforderten Beträge sollten nicht ungeprüft gezahlt, die beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls in dieser Form abgegeben werden.

Aktuelles:

Weiteres wegweisendes Urteil: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az I ZR 169/12 – BearShare)

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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17Feb/140

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 20.12.2013 im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf „German Top 100 Single Charts vom 18.02.2013“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Passenger – Let Her Go

Geforderter Betrag: 291,54 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

11Feb/140

Neue Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 06.02.2014 an dem Computerspielwerk „Saints Row IV“ FORDERUNG: 800,00€

Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH zur rechtlichen Überprüfung vor.

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Computerspiel „Saints Row IV“ im Rahmen einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Reagieren statt Ignorieren!

Sie sollten sich nicht auf die Ratschläge aus einschlägigen Internetforen verlassen. Dort wird regelmäßig dazu geraten entsprechende Abmahnung zu ignorieren. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Dass dies ein schlechter Rat ist, zeigt die Erfahrung aus der Vergangenheit, in der die Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann bereits gerichtliche Verfahren geführt hat.

Vermeiden Sie zudem die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen! Diese kann unserer Auffassung nach als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch Sie sich bereits Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden.

Kostenforderung:

In der Abmahnung wird ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 800,00€ gefordert. Der angesetzte Pauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 800,00€ ist unserer Auffassung nach als überhöht zu qualifizieren. Während in der Abmahnung zwar konsequent und richtig die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1.000,00€ gemäß § 97a Abs. 2 UhrG berechnet werden, so sind die Ausführungen zu den Kosten, welche der Täter der Rechtsverletzung  zu tragen habe nach der neuen Gesetzeslage im Sinne der Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche durchaus zweifelhaft.

Verteidigung:

Ob die Kostenforderung zurückgewiesen werden kann, hängt von der Einzelfallkonstellation ab. Hierzu bestehen nach einschlägiger Rechtsprechung Konstellationen, in denen den Anschlussinhaber keine Haftung trifft. Eine genaue Einschätzung kann Ihnen ein im Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt geben.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
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  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.Ihr Vorteil:
  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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7Feb/140

Abmahnung der Onlineversand Leipzig GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mike Kretschmann, durch die Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer wegen Wettbewerbsverstößen in Onlineangeboten wegen der Vorgabe eines Privatverkaufs auf eBay vom 03.02.2014

Wir bearbeiten derzeit u.a. eine Abmahnung der Onlineversand GmbH aus Leipzig, die auf den 03.02.2014 datiert ist.

Unserer Mandantschaft wird in dieser Abmahnung, wie bei anderen Mandanten in der Vergangenheit auch  vorgeworfen, dass sie bei eBay ihre Angebote als „privat“ deklariere, obwohl in rechtlicher Hinsicht gewerbliches Handeln gegeben sei.

Ferner wird in diesem Zusammenhang gerügt, dass daher auch nicht über das bestehende Widerrufsrechtrecht belehrt werde sowie keine Angaben zur Identität vorgehalten werden.

Neben der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung, werden Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe 984, 60 € zzgl. Kosten für einen durchgeführten Testkauf gefordert.

Wir haben derzeit in der Kanzlei vermehrt Anfragen wegen Abmahnungen der Onlineversand Leipzig GmbH. Auch liegt uns derzeit ein aktuelles gerichtliches Verfahren vor.

Die Abmahnungen sollten genau überprüft und unbedingt beachtet werden. Nach unserer Erfahrung mit dem Abmahner strengt dieser im Falle der Nichtzahlung oder der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung konsequent gerichtliche Verfahren an. Es ist daher die richtige Reaktionsweise unbedingt geboten.

Die Schwelle, ab wann gewerbliches Handeln im Onlinehandel angenommen wird, ist entgegen landläufiger Meinung recht schnell erreicht. Die Rechtsprechung setzt hierbei grundsätzlich auf Indizien, bei deren Vorliegen, gewerbliches Handeln angenommen werden kann.

Diese Indizien sind:

Anzahl der verkauften Artikel bezogen auf einen bestimmten Zeitraum

 

Verkauf von gleichartigen Waren in großer Anzahl

 

Verkauf von Neuwaren

 

Ankauf und Verkauf von Neuwaren oder Gebrauchtwaren

Liegt eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von verkauften Artikeln für einen bestimmten Zeitraum vor, handelt es sich darüber hinaus um gleichartige Waren, welche möglicherweise noch „neu“ sind, kann bereits gewerbliches Handeln angenommen werden. Wie so häufig, ist dies jedoch eine Frage des konkreten Einzelfalles. Lassen Sie daher die Abmahnung durch einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt prüfen. Häufig stehen selbst bei Vorliegen des Verstoßes auch andere Verteidigungsmittel zur Verfügung.

Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart, den Sie selbstverständlich vor einer Beauftragung unserer Kanzlei erfahren. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und schafft Vertrauen, was nach unserer Auffassung die Basis für ein erfolgreiches Zusammenarbeiten ist. 

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

 

7Feb/140

Aktuelle Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag des Herrn Marcel Uhde vom 06.02.2014 an dem Musikwerk „Prince Kay One- Keep Calm“


Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herr Marcel Uhde

Abgemahntes Werk:  „Prince Kay One- Keep Calm“

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein pauschaler Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Rechtsanwaltskosten verlangt.

 

Als Schadensersatz wird ein Betrag in Höhe von 300,00€ angesetzt. Die hier geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach der Höhe nach bereits als unangemessen zu qualifizieren! Insoweit wird von einem Großteil der Rechtsprechung ein deutlich geringerer Schadensersatzbetrag als angemessen angesehen.

Die Rechtsverfolgungskosten und Rechtsanwaltskosten werden mit 217,45€ beziffert.

In diesem Zusammenhang wird im Übrigen das Angebot unterbreitet, die Angelegenheiten gegen Zahlung in Höhe von 399,00 € einer Erledigung zuzuführen.

Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist Ihnen dringend anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen. Die geforderten Beträge sollten nicht ungeprüft gezahlt, die beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls in dieser Form abgegeben werden.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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4Feb/140

Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 27.01.2014 im Auftrag der Tobis Film GmbH & Co KG an dem Filmwerk „Prisoners“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Tobis Film GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Prisoners

Geforderter Betrag: 732, 50 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Tobis Film GmbH & Co KG aus Karlsruhe erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

29Jan/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights vom 15.01.2014 im Auftrag der ZoolandGmbH an dem Musikwerk: „R.I.O. Feat. U-Jean – Komodo (Hard Nights)“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „R.I.O. Feat. U-Jean - Komodo (Hard Nights)“

Geforderter Betrag: 450,00 €;

Achtung: Titel befindet sich auf Bravo Tits Vol 83. Es besteht Folgeabmahnungsgefahr!

Haben auch Sie eine Abmahnung der WeSaveYourcopyrights erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 


27Jan/140

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 20.01.2014 im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH an dem Musikwerk „The Unforgiving, Within Temptation“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abgemahntes Werk:  The Unforgiving, Within Temptation

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir haben bereits hunderte Betroffene in der ganzen Bundesrepublik gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vertreten und verteidigt. Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.


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