Heidicker Abmahnblog
19Feb/140

Strafverfahren gegen Mandanten wegen der vermeintlichen widerrechtlichen unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des Senders Sky in einem Wettbüro vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von 200, 00 € eingestellt.

Wir haben bereits häufiger über Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG in der Vergangenheit berichtet. Nunmehr wurde uns ein strafrechtlicher Fall angetragen, bei dem die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG gegen einen unserer Mandanten Strafantrag gestellt hatte.

In einem uns letzten Jahr angetragenen Fall hatte die Sky Deutschland GmbH & KG vor dem Ausspruch einer Abmahnung wegen der vermeintlichen unberechtigten Ausstrahlung des Senders Sky in einem Wettbüro Strafantrag gegen einen unserer Mandanten erstattet.

Dieser Vorgang war insoweit zunächst ungewöhnlich, als dass regelmäßig bei Verstößen durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG etwaige Ansprüche lediglich zivilrechtlich verfolgt werden.

Nach unserer Vermutung kam es hier zum Strafantrag, weil unser Mandant erst nachträglich sein Gewerbe an dem weiteren Standort angemeldet hat.

Die Besonderheit in diesem Fall bestand jedoch darin, dass unser Mandant für ein anderes Lokal einen gewerblichen Abonnementvertrag bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG hatte.

Zwar ist in den AGB der gewerblichen Abonnementverträge der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG geregelt, das diese ortsgebunden sind. So haben wir jedoch häufig in den letzten Jahren in unserer Praxis festgestellt, dass dieser Umstand vielen Gastwirten oder Betriebstättenbetreibern nicht bekannt ist. So war es auch bei unserem Mandanten.

Zusätzlich wurde unser Mandant durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG auch in üblicher Art und Weise, das heißt so dann durch den Ausspruch einer Abmahnung und Aufforderung zur Zahlung eines Schadenersatzes zivilrechtlich verfolgt.

In dem Strafverfahren konnten wir für diesen eine vorläufige Einstellung gemäß § 153 a StPO erreichen, was zur Folge hat, das Eintragungen im Bundeszentralregister nicht erfolgen. Bestraft wurde unser Mandant daher nicht.

Die strafrechtliche Beurteilung dieser Angelegenheit ist jedoch von der zivilrechtlichen Beurteilung scharf zu trennen. So bedarf es bei der strafrechtlichen Beurteilung für eine Strafbarkeit nach dem Urhebergesetz eines vorsätzlichen Handelns des vermeintlichen Täters. D.h. im vorliegenden Fall, dass unserem Mandanten hätte nachgewiesen werden müssen, dass er bewusst in Kenntnis der Ortsgebundenheit der Verträge seinen Sky Receiver in seinem zweiten Lokal hätte aufstellen müssen. Dies war jedoch bei unserem Mandanten gerade nicht der Fall.

Interessant ist, das der bearbeitende und gleichzeitige Sitzungsvertreter der Staatsanwalt in der Verhandlung Herrn Rechtsanwalt Jan Heidicker seine Vermutung bestätigte, dass Sky nicht sehr häufig Strafanträge stellt.

In der Regel brauchen Sie daher als Betroffener einer Abmahnung des Senders Sky nicht befürchten,  dass gegen sie zusätzlich ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch in strafrechtlichen Angelegenheiten  bundesweit mit unserer Hilfe und Erfahrung zur Verfügung. Sollten Sie jedoch eine Abmahnung durch die Firm Sky erhalten haben, ist diese unbedingt ernst zu nehmen, da im Falle des Ignorierens konsequent gerichtliche Verfahren gegen die Betroffenen eingeleitet werden.

 

 

 

 

 

 

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