Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


10Mrz/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights vom 06.03.2014 im Auftrag der Zooland GmbH an dem Musikwerk: „Komodo (Hard Nights)“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  Komodo (Hard Nights)“

Geforderter Betrag: 450,00 €;

Achtung: Titel befindet sich auf Bravo Tits Vol 83. Es besteht Folgeabmahnungsgefahr!

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

7Mrz/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian vom 27.02.2014 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk: “Gusttavo Lima – Balada (Tchê Tcherere Tchê Tchê)“ auf Die Ultimative Chartshow Die Erfolgreichsten Ballermann Hits 2013- Forderung: 600,00 €

 

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntes Werk:  “Gusttavo Lima – Balada (Tchê Tcherere Tchê Tchê)“

Geforderter Betrag: 600, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Bestandteil eines Musiksamplers

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.


 

3Mrz/140

Hilfe bei Abmahnung Preu Bohlig & Partner im Auftrag der Firma Celine, Societe Anonyme, Paris wegen Geschmacksmusterrechtsverletzung an Taschen vom 24.02.2014

Abmahnung wegen: Geschmacksmusterrechtsverletzung an veräußerten Taschen 

Rechteinhaber: Firma Celine, Societe Anonyme, Paris

Geforderter Betrag: Anwaltskosten aus Streitwert 150.000,00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

3Mrz/140

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 17.02.2014 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead Staffel 4 Folge 8“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: WVG Medien GmbH

Abgemahntes Werk:  „The Walking Dead“ Staffel 4 Folge 8”

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

27Feb/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg vom 21.02.2014 im Auftrag der MIG Film GmbH an dem Filmwerk: „Downstream“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: MIG Film GmbH

Abgemahntes Werk: „Downstream“

 Geforderter Betrag: 1144, 00 €

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26Feb/140

Hilfe bei Abmahnung JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vom 20.02.2014

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung wegen ungenehmigter öffentlicher Ausstrahlung des Senders Sky in einer Gastwirtschaft

Rechteinhaber: Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Öffentliche Zugänglichmachung des Senders Sky

Geforderter Betrag: 2000, 00 € oder 1000, 00€, wenn Vertrag mit Sky abgeschlossen wird

Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte JBB aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

25Feb/140

Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der MIG Film GmbH an dem Filmwerk „Downstream“ vom 21.02.2014/ Forderung: 1.144,00€

Vorgeworfen wird eine Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Downstream“, an dem die MIG Film GmbH die Rechte innehat.

Kein Unterlassungsanspruch!

Entgegen der sonst ausgesprochenen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung wird in dem unserer Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Schreiben kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. d.h. es wird nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Das angeführte Ermittlungsergebnis dokumentiert einen Tatzeitpunkt aus dem Jahre 2010! Unterlassungsansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist nicht am Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem Kenntnis von der Rechtsverletzung als auch den Daten des Anschlussinhabers erlangt wurde.

Der Unterlassungsanspruch ist demnach bereits verjährt.

Daher wird lediglich die Zahlung eines Schadensersatzbetrages sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.144,00€ gefordert.

Anders als der Unterlassungsanspruch verjährt der Schadensersatzanspruch erst nach 10 Jahren!

Schadensersatz 1.000,00€?

Ob die geltend gemachte Kostenforderung berechtigt ist hängt zunächst von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Vorwurf entkräftet werden kann.

Sollte der Vorwurf nicht entkräftet werden können, bestehen erfahrungsgemäß jedoch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit unter der Bedingung einer Kostenreduzierung.

Denn unserer Auffassung nach ist der angesetzte Schadensersatzbetrag als überhöht zu qualifizieren.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

     

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

21Feb/140

Abmahnung Stock4B GmbH durch die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner vom 17.02.2014 wegen der Verwendung von drei Lichtbildern: Geforderter Betrag: 4043,35 €

Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner vorgelegt, die im Auftrag der Firma Stock4B GmbH eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung von drei Lichtbildern im Internet rügen. Gefordert wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 4043, 35 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Als Streitwert wird für die Unterlassung pro Foto ein Gegenstandswert in Höhe von 6000, 00 € pro Foto festgesetzt. Hieraus ergibt sich sodann der Gesamtstreitwert in Höhe von 21058, 75 €, der Anwaltskosten in Höhe von 984, 60 € nach sich ziehen soll.

Der geforderte Schadensersatzbetrag beträgt 2973, 75 €.

Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

Neue Rechtslage im Urheberrecht seit Oktober 2013?

Insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage bedarf die Abmahnung einer genaueren Betrachtung. So haben wir seit Oktober bereits bei vielen Abmahnungen festgestellt, dass diese den neu aufgestellten Anforderungen in § 97 a UrhG nicht entsprechen. So muss beispielsweise für den Fall, dass die vorgefertigte Unterlassungserklärung über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht, diesbezüglich einen Hinweis enthalten sein. Ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, führt dies nach der neuen Gesetzeslage zur Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass damit einhergeht, dass zumindest die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht verlangt werden können. Auch weitere Anforderungen, wie beispielsweise die genaue Darstellung und Aufsplittung der geforderten Beträge nach Anwaltskosten und Schadensersatz wird vom Gesetzgeber verlangt.

Diese formellen Voraussetzungen werden von vielen abmahnenden Kanzleien häufig nicht korrekt umgesetzt, so dass es auch an dieser Stelle häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung gibt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Art im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Unser Ziel ist es stets, die Angelegenheit für Sie außergerichtlich einer Erledigung zuzuführen.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

21Feb/140

Aktuelles Forderungsschreiben der Debcon GmbH iAd M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vom 17.02.2014

In der 8. Kalenderwoche 2014 erreichte unserer Kanzlei erneut ein uns bestens bekanntes Forderungsschreiben der Debcon GmbH.

Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Negele Zimmel Greuter. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.

So werden in dem uns vorliegen Schreiben insgesamt Kosten in Höhe von 1.000,00 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Lizenzentschädigung aus Urheberrechtsverletzung“ genannt. Gegenstand der Abmahnung aus dem Jahre 2012 war hierbei ein Filmwerk.

Die geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach als unangemessen hoch zu qualifizieren. Die Höhe der Forderung entspricht keinesfalls der neuen Gesetzeslage. Insoweit geht die Rechtsprechungstendenz dahin, dass auch für „Altfälle“ die neue Gesetzeslage angewendet wird.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Sofern der Vorwurf nicht entkräftet werden kann, können erfahrungsgemäß kostenreduzierende Vergleiche geschlossen werden.

Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!

Entscheidend für Adressaten solcher Forderungsschreiben der Debcon GmbH ist der Umstand, dass unserer Kanzlei bereits diverse Fälle bekannt sind, in denen nach dem Ausbleiben einer Reaktion Mahnbescheide beantragt worden sind.

Ist bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde
  • Zweiwochen-Frist notieren
  • Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, ein Forderungsschreiben, einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid, erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

  • Ihr Vorteil:
  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

 

19Feb/140

Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG rudert bei den ausgesprochenen Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Spielen der zweiten Bundesliga auf dem Sender Sport 1 zurück

Wir hatten Ende Dezember von aktuellen Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG durch die JBB Rechtsanwälte berichtet, die Gaststättenbetreiber wegen der öffentlichen Ausstrahlung von Spielen der zweiten Bundesliga über den Sender Sport1 (Free-TV) abgemahnt haben.

Hierbei war häufig Gegenstand der Abmahnung die Ausstrahlung der Übertragung des Spiels des ersten FC Kaiserslautern gegen Fortuna Düsseldorf auf dem Sender Sport 1.

In den Abmahnungen wurde ausgeführt, dass die Sky Deutschland GmbH & Co KG die exklusiven Rechte zur Vorführung, sowie der öffentlichen Wiedergabe für die Spielzeiten 2013/2014-2016/2017 inne hätten.

Gefordert wurden einerseits Schadensersatzbeträge bis zu 3.000,00 €, sowie die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen.

Parallel hierzu wurde angeboten die geltend gemachten Schadenersatzbeträge zu reduzieren, soweit sich der Gaststättenwirt zum Abschluss eines gewerblichen Abonnement Vertrags entschließen wollte.

Unsere Kanzlei hatte von Anfang an erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch dieser Form der Abmahnung. Als Argumentation wurden für die Abmahnungen angeführt, dass das entsprechende Basis Signal von der Sport Cast GmbH produziert wurde.

Da die Sach- und Rechtslage im Dezember noch sehr unklar war, hatten wir unseren Mandanten zunächst angeraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Denn uns ist durchaus aus vielen Verfahren aus der Vergangenheit bekannt, das Sky im Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung konsequent gerichtliche Verfahren einleitet.

Durch Recherchen des Magazins „ Der Spiegel“ trat jedoch zu Tage, dass es für die Abmahnungen keine rechtliche Grundlage gab.

So heißt es im Spiegel vom 20.01.2014, dort seit 140 wie folgt:

 

„In den Fernsehverträgen, die Sky mit der Deutschen Fußball Liga geschlossen (DFL) hat, existiert kein exklusives Vorführungsrecht an allen Live-Spielen. Für Kenner der Verträge steht fest: Natürlich dürfen die Gastwirte Spiele auf Sport1 zeigen auch ohne Sky Abonnement (Der Spiegel, Nr.4/20.01.2014 Seite 140-141“)

 

Nach einer erfolgten Spiegel Recherche und Kenntniserlangung hiervon, ruderte die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG zurück. So wurde ausweislich Spiegelinformationen eingeräumt, dass die reklamierten exklusiven Rechte der Sender nicht besitze.

Kurz nach Veröffentlichung des Artikels in der vierten Kalenderwoche kontaktierten uns unsere Mandanten und teilten mit, das diesen Schreiben von Sky erhalten haben, in denen sich der Sender bei diesen entschuldigte und die Abmahnung zurücknahm.

Wir haben uns daraufhin für unsere Mandanten an die Rechtsanwälte gewandt und gleichzeitig um ausdrückliche Auflösung der bestehenden Unterlassungsverträge gebeten.

Gemäß § 97 a UrhG steht dem zu Unrecht Abgemahnten in diesem Zusammenhang ein Schadenersatz zu. Diese umfasst die Kosten der Rechtsverteidigung.

Wir haben daraufhin für unsere Mandanten die hier entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung von der Gegenseite verlangt. Zwischenzeitlich hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG die Kosten unserer Mandanten anstandslos erstattet.

Sollten auch Sie Betroffener einer Abmahnung der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch weiterhin bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben bereits gegen viele Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG gerichtlich und außergerichtlich verteidigt.

Der Vorgang zeigt erneut, dass bei Abmahnungen jeglicher Art nicht vorschnell gehandelt werden sollte. Eine Überprüfung der Angelegenheit bietet sich jedenfalls an.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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