Heidicker Abmahnblog
21Feb/140

Abmahnung Stock4B GmbH durch die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner vom 17.02.2014 wegen der Verwendung von drei Lichtbildern: Geforderter Betrag: 4043,35 €

Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner vorgelegt, die im Auftrag der Firma Stock4B GmbH eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung von drei Lichtbildern im Internet rügen. Gefordert wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 4043, 35 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Als Streitwert wird für die Unterlassung pro Foto ein Gegenstandswert in Höhe von 6000, 00 € pro Foto festgesetzt. Hieraus ergibt sich sodann der Gesamtstreitwert in Höhe von 21058, 75 €, der Anwaltskosten in Höhe von 984, 60 € nach sich ziehen soll.

Der geforderte Schadensersatzbetrag beträgt 2973, 75 €.

Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

Neue Rechtslage im Urheberrecht seit Oktober 2013?

Insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage bedarf die Abmahnung einer genaueren Betrachtung. So haben wir seit Oktober bereits bei vielen Abmahnungen festgestellt, dass diese den neu aufgestellten Anforderungen in § 97 a UrhG nicht entsprechen. So muss beispielsweise für den Fall, dass die vorgefertigte Unterlassungserklärung über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht, diesbezüglich einen Hinweis enthalten sein. Ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, führt dies nach der neuen Gesetzeslage zur Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass damit einhergeht, dass zumindest die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht verlangt werden können. Auch weitere Anforderungen, wie beispielsweise die genaue Darstellung und Aufsplittung der geforderten Beträge nach Anwaltskosten und Schadensersatz wird vom Gesetzgeber verlangt.

Diese formellen Voraussetzungen werden von vielen abmahnenden Kanzleien häufig nicht korrekt umgesetzt, so dass es auch an dieser Stelle häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung gibt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Art im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Unser Ziel ist es stets, die Angelegenheit für Sie außergerichtlich einer Erledigung zuzuführen.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
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Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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