Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


25Nov/130

Markenrechtliche Abmahnung des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. vom 19.11.2013 wegen des Angebotes von Aufklebern auf eBay durch die Rechtsanwälte awpr Apel, Weber & Partner Rechtsanwälte

Uns wurde eine u. a. auf das Markenrecht gestützte Abmahnung des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V, ausgesprochen durch eine Dortmunder Kanzlei, vom 19.11.2013 zur Bearbeitung vorgelegt. Unserer Mandantschaft wird in diesem Abmahnschreiben vorgeworfen, Aufkleber mit dem geschützten Vereinslogo auf dem Onlineportal eBay angeboten zu haben.

Die Ansprüche werden u.a. auf das Markenrecht gestützt. Auch werden Unterlassungsansprüche nach dem Wettbewerbsrecht für gegeben gehalten.

Unsere Mandantschaft wird in dem Schreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt dem Schreiben an, die im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 7500, 00 € vorsieht.

Soweit nach rechtlicher Prüfung der Verstoß gegeben sein sollte, ist anzuraten, eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung, abzugeben.

Ob der Vorwurf zutrifft ist stets eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, dass der Abgemahnte auch tatsächlich im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, da dies eine der Grundvoraussetzung für Ansprüche nach dem Markenrecht ist. Jedoch wird die Grenze hierzu im Regelfall schnell erreicht sein. Entscheidend ist hierbei nicht das subjektive Empfinden des Abgemahnten, sondern die objektiven Umstände. Im Zweifel wird ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihnen hierauf eine konkrete Antwort geben können.

Der Vorwurf sollte daher genau überprüft werden. Es muss davon abgeraten werden, die anliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wenngleich es angezeigt sein wird, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, soweit der Verstoß zutrifft, da das Kostenrisiko bei einem gerichtlichen Verfahren im Markenrecht enorm ist.

Soweit der Vorwurf zutrifft sollte mit anwaltlicher Unterstützung versucht werden, die verlangten Kosten zu reduzieren, was regelmäßig auch gelingen wird.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

     

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

19Nov/130

Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013 bezüglich des Filmwerkes „Harry Brown“

Zu Beginn der 46. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Harry Brown“ über eine Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 765,00€ gefordert.

HINWEIS:

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Interessant ist zunächst der Aspekt, dass es sich um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010 handeln soll. Da davon auszugehen ist, dass die Gegenseite bereits im Jahre 2010 Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte, würden die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf diesen Jahres verjähren.

Die Kostenforderung enthält 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 550,00€.

Begrüßenswert ist insbesondere der Umstand, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG nicht als unbillig angesehen wird.

Der in Ansatz gebrachte Lizenzschadensersatz ist unserer Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch zu qualifizieren.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

19Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Prakti.com (Film)“ vom 13.11.2013

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche uns am 19.11.2013 zur rechtlichen Überprüfung übergeben wurde, liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zugrunde.

Immer wieder erleben wir, dass viele Adressaten von Abmahnungen diese ignorieren. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer ist jedoch bekannt dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche konsequent, d.h. schlussendlich auch gerichtlich verfolgt werden.

Darüber hinaus werden vielfach die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnet. In der anliegenden Form könnte die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Die nun vorliegende Abmahnung enthält eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.

Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

16Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 14.11.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH an dem Serienwerk „Sleepy Hollow – Staffel 1 – Folge 5“

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vom 14.11.2013 vor.

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Sleepy Hollow – Staffel 1  - Folge 5

Geforderter Betrag: 519, 50 €;

Folgeabmahngefahr: ja, soweit weitere Folgen heruntergeladen bzw. angeboten wurden, da es sich um ein Serienwerk handelt

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Wir haben bereits hunderte von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer bundesweit vertreten. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

11Nov/130

Abmahnung der Onlineversand Leipzig GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mike Kretschmann, durch die Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer wegen Wettbewerbsverstößen in Onlineangeboten wegen der Vorgabe eines Privatverkaufs auf eBay

Wir bearbeiten derzeit eine Abmahnung der Onlineversand GmbH aus Leipzig, die auf den 31.10.2013 datiert ist.

Unserer Mandantschaft wird in dieser Abmahnung vorgeworfen, dass Sie bei eBay ihre Angebote als „privat“ deklariere, obwohl in rechtlicher Hinsicht gewerbliches Handeln gegeben sei.

Ferner wird in diesem Zusammenhang gerügt, dass daher auch nicht über das bestehende Widerrufsrechtrecht belehrt werde sowie keine Angaben zur Identität vorgehalten werden.

Neben der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung, werden Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe 984, 60 € zzgl. Kosten für einen durchgeführten Testkauf gefordert.

Die Schwelle, ab wann gewerbliches Handeln im Onlinehandel angenommen wird, ist entgegen landläufiger Meinung recht schnell erreicht. Die Rechtsprechung setzt hierbei grundsätzlich auf Indizien, bei deren Vorliegen, gewerbliches Handeln angenommen werden kann.

Diese Indizien sind:

Anzahl der verkauften Artikel bezogen auf einen bestimmten Zeitraum

 

Verkauf von gleichartigen Waren in großer Anzahl

 

Verkauf von Neuwaren

 

Ankauf und Verkauf von Neuwaren oder Gebrauchtwaren

Liegt eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von verkauften Artikeln für einen bestimmten Zeitraum vor, handelt es sich darüber hinaus um gleichartige Waren, welche möglicherweise noch „neu“ sind, kann bereits gewerbliches Handeln angenommen werden. Wie so häufig, ist dies jedoch eine Frage des konkreten Einzelfalles. Lassen Sie daher die Abmahnung durch einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt prüfen. Häufig stehen selbst bei Vorliegen des Verstoßes auch andere Verteidigungsmittel zur Verfügung.

Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart, den Sie selbstverständlich vor einer Beauftragung unserer Kanzlei erfahren. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und schafft Vertrauen, was nach unserer Auffassung die Basis für ein erfolgreiches Zusammenarbeiten ist.  

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

4Nov/130

Aktuelle Mahnbescheide des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Debcon GmbH

Uns erreichten mehrere aktuelle Mahnbescheide, die durch den Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH beantragt und erlassen wurden.

Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.

So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 183,21 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Schadensersatz aus Unterlassung- Vertrag“ genannt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei jeweils ein Musikwerk.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in einem der uns vorgelegten Mahnbescheide gleich zwei Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen geltend gemacht werden. Die Hauptforderung beläuft sich daher auf insgesamt 366,42€

Die hohe Anzahl der beantragten Mahnbescheide resultiert aus dem Umstand, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden vermeintlichen Verstöße aus dem Jahre 2010 datieren sollen. Daher droht zum Ende diesen Jahres die VERJÄHRUNG der Ansprüche! Durch den entsprechenden Mahnbescheid wird die Verjährung der Ansprüche jedoch zunächst gehemmt.

Darüber hinaus bestätigt dies wieder einmal die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“.

Entscheidend für Adressaten solcher Mahnbescheide ist jedoch, dass auch noch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.

Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!

Der häufigste Fehler ist das Ignorieren des Mahnbescheides. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar. So wurde unserer Kanzlei bereits mehrfach ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Hier heißt es sodann: LEIDER ZAHLEN!

Nach Erhalt eines Mahnbescheides sollte daher umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den überwiegenden Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an.

Auch in diesem Verfahrensstadium lassen sich noch vergleichsweise Regelungen mit der Gegenseite treffen, um die Angelegenheit einer Erledigung zu zuführen.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Bildquelle: © fovito- Fotolia.com

28Okt/130

Abmahnung Rechtsanwalt Thomas Barczewski für die Systemhaus-Schoenen UG, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Schönen vom 18.10.2013 wegen Privatverkauf auf eBay; Forderung: 612, 80 €

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Systemhaus-Schoenen UG, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Schönen zur Prüfung und weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung wurde über die Kanzlei Thomas Barczewski aus Bergheim ausgesprochen.

Gerügt wird in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, dass unsere Mandantschaft als Privatperson auf eBay aufgetreten sei, obwohl bei ihr eine Unternehmereigenschaft gegeben sei. Dies sei u.a. im Rahmen eines Testkaufs hinsichtlich Rasierklingen festgestellt worden.

In der Abmahnung wird von unserer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie  Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 612, 80 € gefordert.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss vorab überprüft werden, ob der angebliche Verstoß überhaupt vorliegt. Hierbei sollte zunächst das Wettbewerbsverhältnis besonders kritisch betrachtet werden.

Sodann ist fraglich, ob der eigenen Mandantschaft tatsächlich ein solcher Vorwurf gemacht werden kann. In der Tat kann einer Unternehmereigenschaft bei eBay unter gewissen Umständen schnell angenommen werden. Dies bemisst sich u.a. einerseits an der Anzahl der getätigten Verkäufe, der Anzahl der vorgehaltenen Produkte sowie der Frage, ob Neuwaren angeboten werden. Letztendlich ist dies eine Einzelfallfrage, die ihnen ein spezialisierten Rechtsanwalt bereits bei einem kurzen Blick in Ihren eBay Auftritt beantworten können wird.

Die Abmahnung sollte in der Sache ernst genommen werden und darf keinesfalls ignoriert werden. Soweit eine Reaktion seitens des Abgemahnten nicht erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung reagiert, die erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Lassen Sie sich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, beispielsweise einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, unbedingt beraten und lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart, den Sie selbstverständlich vor einer Beauftragung unserer Kanzlei erfahren. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und schafft Vertrauen, was nach unserer Auffassung die Basis für ein erfolgreiches Zusammenarbeiten ist.  

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

24Okt/130

Aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale Bad Homburg v.d.H. vom 02.10.2013 wegen u.a. fehlerhaften Impressumsangaben “

Abmahnung wegen: Wettbewerbsrecht;  fehlerhaftes und unvollständiges Impressum 

Geforderter Betrag: 219,35 inkl. 7% MwSt.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Bad Homburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

24Okt/130

Abmahnung Wenn GmbH wegen Verletzung von Nutzungsrechten an Fotomaterial durch die Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner durch Veröffentlichung auf Homepage vom 23.10.2013

Uns wurde am 24.10.2013 eine Abmahnung der Wenn GmbH zur Bearbeitung vorgelegt, die durch die  Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner ausgesprochen wurde.

Gerügt wird die Verwendung eines Fotos, an dem die Wenn GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen sollen. Diese sind der Wenn GmbH durch den beauftragten Fotografen übertragen worden.

Gefordert wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten.

Der geforderte Schadensersatz soll sich nach den sog. MFM Tabellen berechnen und wird in Höhe von 1570, 00 € von unserer Mandantschaft gefordert. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 413, 90 € und sollen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe 4655, 00 € ergeben, der sich im Hinblick auf die Unterlassung aus einen Wert von 3000, 00 €, einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 1570, 00 € sowie Recherchekosten, die ebenfalls geltend gemacht werden, in Höhe von 85,00 € zusammensetzt.

Nach unserer Ansicht sollte die Abmahnung besonders im Hinblick auf die neue Gesetzeslage einer genauen Prüfung unterzogen werden. Ferner sollte immer genau geprüft werden, ob die Seite, auf der vermeintlich inkriminierte Fotos veröffentlicht werden, privat oder gewerblich genutzt werden. Wir sind Ihnen hierbei gerne bundesweit behilflich.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine Klage, einen Mahnbescheid wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und konnten bereits sehr vielen Abgemahnten in der ganzen Bundesrepublik helfen.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

22Okt/130

Abmahnung durch Sky trotz bestehendem gewerblichen Abonnementvertrag aufgrund von Ausstrahlung einer Bundesliga-Spielbegegnung im nicht lizenzierten Hauptraum der Gaststätte

Uns liegt derzeit eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor, die sich von Abmahnungen, welche wir bereits in der Vergangenheit zu einer großen Anzahl bearbeitet haben, im Vorwurf  unterscheidet. Die Abmahnung ist datiert auf den 13.09.2013.

Die uns beauftragte Mandantschaft ist Inhaberin einer gastronomischen Betriebsstätte. Sie verfügt auch über einen gewerblichen Abonnementvertrag mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Dieser Abonnementvertrag ist jedoch lediglich auf einen Raum der Betriebsstätte beschränkt.

Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, dass es am 23.08.2013 zu einer Kontrolle durch einen unabhängigen Kontrolleur gekommen sei, der festgestellt habe, dass im Hauptraum der Betriebsstätte eine Bundesliga-Spielbegegnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies geschah, obwohl unsere Mandantschaft nur über einen Lizenzvertrag zur Ausstrahlung in einem geschlossenen Nebenraum verfügt. Der Kontrolleur habe eindeutig das Sendelogo der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG „Sky“ erkennen können. Da sich der Abonnementvertrag für Gewerbe und Vereine nur auf dem zum Hauptraum angrenzenden Nebenraum beziehe, sei ein Verstoß gegen die Urheberrechte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG gegeben. Die Ausstrahlung im Hauptraum der Betriebsstätte sei daher widerrechtlich erfolgt und stelle eine Urheberrechtsverletzung gemäß der §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG dar.

Von unserer Mandantschaft wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Rechtsvorgänger bzw. der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG selbst in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Aus diesem Grund habe unsere Mandantschaft grundsätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10.000,00 € verwirkt.

Unserer Mandantschaft wird in dem Schreiben vom 13.09.2013 sodann das Angebot unterbreitet, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen, soweit eine erste Rate in Höhe von 3.500,00 € bis zum 30.09.2013 sowie eine weitere Rate in Höhe von 1.000,00 € bis zum 14.10.2013 bei der Gegenseite gezahlt werde.

Das verwunderliche war bei der Besprechung mit der eigenen Mandantschaft, dass diese angab, sich nicht daran erinnern zu können, in der Vergangenheit einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, bei der diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € versprochen habe.

Nach nunmehr erfolgter Anfrage bei den Anwälten der Firma Sky wurde uns mitgeteilt, dass eine Unterlassungserklärung durch unsere Mandantschaft auch nicht abgeben worden sei. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass unsere Mandantschaft im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vereinbart habe, dass jede öffentliche Wahrnehmbarmachung außerhalb der vertraglich vereinbarten Fläche eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € auslöst. Parallel hierzu wurde der durch unsere Mandantschaft unterzeichnete Vertrag vorgelegt. Hier heißt es wörtlich:

 „Der Abonnement wird für jeden Tag, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, in dem eine öffentliche Wahrnehmbarmachung des Sky-Sendesignals außerhalb der im Anhang gekennzeichneten Flächen festgestellt wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an Sky zahlt, es sei denn er erwirbt hierfür von Sky eine gesonderte Lizenz.“

Wir haben erhebliche Bedenken, ob eine solche Vertragsstrafevereinbarung einer rechtlichen Überprüfung standhält, was derzeit durch uns überprüft wird. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass unsere Mandantschaft im Gegensatz zu anderen üblichen Fällen, in denen Gaststättenbetreiber oder Inhaber von Sportvereinsheimen nicht über ein gewerbliches Abonnement mit der Firma Sky verfügen, gerade ein solches besitzt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.