Heidicker Abmahnblog

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17Dez/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Kokowääh 2“ vom 29.11.2013

In der 51. Kalenderwoche wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer an dem Filmwerk: „Kokowääh 2“, an dem die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte innehat, zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Aufgrund des Vorwurfes einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an dem oben genannten  Filmwerk, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 € gefordert.

Wichtig!

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Die nun vorliegende Abmahnung enthält darüber hinaus eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag von 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Schadensersatz Höhe

Als Schadensersatz wir ein Betrag in Höhe von 600,00€ angesetzt. Dieser Betrag ist unserer Ansicht nach als überhöht zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass entsprechend niedrigere Streitwerte von Teilen der Rechtsprechung als angemessen angesehen werden.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist jedenfalls ein schlechter Rat!

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

  

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

10Dez/130

Update U & C Abmahnungen – The Archive AG – Redtube: Fehlerhafter Auskunftsbeschluss – Fakeabmahnungen per E-Mail – Gegenforderungen von Betroffenen

Wir haben in den letzten drei Arbeitstagen in der Kanzlei eine dreistellige Zahl an Anfragen sowie auch drauffolgende Mandatierungen wegen Abmahnungen der Kanzlei U & C im Auftrag der Firma „The Archive AG“ erhalten. Die Nachfrage war gewaltig, was darauf schließen lässt, dass die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen tatsächlich bei den häufig im Netz genannten „ca. 10000“ liegen dürfte.

Wir gehen davon aus, dass die Anzahl der Abmahnungen noch leicht höher liegen dürfte, da uns vereinzelt Abmahnungen vorliegen, die als Aktenzeichen eine Zahl über 10000 tragen.

Doch was hat sich in den letzten Tagen nach den ersten Abmahnungen in der Sache getan?

Fehlerhafter Auskunftsbeschluss des LG Köln?

Geschätzte Kollegen und Medien berichten darüber, dass sich aus einer bereits erfolgten Akteneinsicht beim LG Köln ergebe, dass der Beschluss nicht hätte erlassen werden dürfen. Das LG Köln ist möglicherweise fälschlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Auskunftsantrag um einen solchen handele, der Filesharingaktivitäten in sog. Tauschbörsen betreffe. Das Gericht habe angeblich nicht erkannt, dass es sich um „Streaming“ handele und gerade nicht um Filesharingvorwürfe aufgrund von Uploads in Tauschbörsen. Dafür spreche, dass sich der Beschluss in der Tenorierung auf ein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19 a UrhG beziehe, was beim Streamen von Filmen gerade nicht geschieht. Auch ist davon die Rede, dass der Antrag durch die Antragssteller sehr geschickt formuliert sei, so dass das Gericht hätte möglicherweise getäuscht werden sollen. Träfen diese Punkte alle zu, wäre dies mit Verlaub nach unserer Auffassung schon „ein dicker Hund“ .

Wir haben bisher noch keine Akteneinsicht erhalten, diese jedoch selbstverständlich beantragt und werden natürlich weiter hierüber informieren.

Fakeabmahnungen per E-Mail durch mögliche Trittbrettfahrer

Ferner erhielten wir am heutigen Dienstag zahlreiche Anfragen auf den verschiedenen Kommunikationswegen, wonach zahlreichen Personen E-Mails zugegangen sind, die Fakeabmahnungen enthielten und als Absender die Kanzlei U & C nannten.

Jedoch war gleich erkennbar, dass es sich hierbei um mögliche Trittbrettfahrer handelt. Die uns zugesandten E-Mails enthielten merkwürdige Absenderadressen. Interessant war auch, dass die vermeintlichen Verletzungshandlungen, die den Empfängern vorgeworfen wurden, in der Zukunft lagen.

Die Kanzlei U & C weist auf Ihrer Homepage (www.urmann.com) zwischenzeitlich auf folgendes hin:
Gefälschte Abmahnungen im Namen von U+C

Seit heute werden im Namen von U+C Abmahnungen per E-Mail verschickt, in denen den Empfängern Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgeworfen werden. Diese E-Mail stammen nicht aus der Kanzlei URMANN + COLLEGEN. Abmahnungen im Namen unserer Mandantschaft werden ausschließlich per Post versandt. Sollten Sie eine derartige E-Mail erhalten haben, bitten wir darum, uns diese an

mail@urmann.com

zukommen zu lassen, damit wir hiergegen vorgehen können. Falls die Email einen Anhang enthält, öffnen Sie diesen bitte keinesfalls, weil oft Schadsoftware mit versendet wird. Sie können dem Sender der Email antworten und ihm mitteilen, dass höchstwahrscheinlich sein Email-Konto und möglicherweise auch der komplette Computer gehackt wurde.“

Öffnen Sie daher auf keinen Fall den Anhang der E-Mails. Was mit diesen Fake-Abmahnungen bezweckt wird, ist uns derzeit noch nicht ganz klar. Wir raten dazu diese zu ignorieren und zu löschen.

Gegenforderung von Betroffenen

Wir halten die richtigen Abmahnungen der Kanzlei U & C aus verschiedenen Gründen für unberechtigt. Einerseits liegt nach unserer Auffassung im Streamen von Filmen grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung.

Andererseits ist die Abmahnung nach unserer Einschätzung auch formell fehlerhaft, da diese nicht den Anforderungen der neuen Vorschrift des § 97 a II UrhG standhält, weil die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung über das Maß der eigentlichen Verletzungshandlung hinausgeht. So wird zwar darauf hingewiesen, dass diese im Fall des Vorliegens einer reinen Störereigenschaft über die Verletzungshandlung hinausgeht.

Nicht jedoch wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Einwilligung durch die Firma „The Archive AG“ eine Verletzungshandlung gerade nicht gegeben ist, so dass die Formulierung zu weit ist. Für eine im Urheberrecht spezialisierte Kanzlei dürfte dieser Fehler auch erkennbar i.S.d. § 97 a Abs. 4 UrhG erkennbar gewesen sein.

Wir werden jedenfalls für unsere Mandanten die Gegenseite auffordern dem Grunde nach anzuerkennen, dass diese zur Kostenerstattung für die Rechtsverteidigung verpflichtet ist.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden!

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

 

 

 

 

8Dez/130

Update: U & C Abmahnungen wegen Streaming von Werken auf redtube: Zahlreiche Anfragen seit Donnerstag Nachmittag!

Seit Donnerstag Nachmittag haben uns über 100 Anfragen von Betroffenen wegen erhaltener Abmahnungen durch U & C auf den verschiedenen Kommunikationswegen erreicht.

Uns liegen zwischenzeitlich Abmahnungen vor, die sowohl auf den 2.12., den 3.12. sowie auf den 04.12.2013 datiert sind. Wir schätzen, dass tausende dieser Abmahnungen in den letzten Tagen versendet worden sind. Wir vermuten hier eine Abmahnwelle, deren Ausmaß neu sein dürfte.

Wir sind ab Montag 09:00 Uhr für Sie wieder telefonisch erreichbar. Auch alle E-Mail Anfragen werden ab Montag in eingegangener Reihenfolge bearbeitet und beantwortet. Um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, bitten wir Sie bei E-Mailanfragen unbedingt Ihre Telefonnummer anzugeben, damit wir Sie zurückrufen können.

Im Falle einer Beauftragung unserer Kanzlei, bieten wir die Verteidigung zu einem Pauschalhonorar an.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

 

5Dez/130

Erste Streaming Abmahnung für Nutzer: Erste Abmahnung wegen Streaming eines Filmwerkes auf Streamingportal – U + C Rechtsanwälte mahnen für die Firma Archive AG ein Werk von der Internetplattform „redtube“ ab

Nun ist es passiert, wie bereits lange von uns erwartet.

Uns wurde am 05.12.2013 die erste Abmahnung wegen des Vorwurfs des Streamings vorgelegt. Die Abmahnung wurde durch die bekannte Kanzlei U + C ausgesprochen. Auftraggeber der Kanzlei ist die Firma The Archive AG.

Bei dem streitgegenständlichen Werk handelt es sich um ein Filmwerk, vermutlich aus dem erotischen Bereich mit dem Namen „Hot Stories“.

Die Kanzlei gibt in ihrem Abmahnschreiben an, dass ihrer Mandantin die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte zustehen, und diese durch das „Streaming“ des betreffenden Werkes verletzt werden.

In der Abmahnung wird weiter ausgeführt, dass durch das beim Streaming notwendige Zwischenspeichern eine Vervielfältigungshandlung  gegeben ist, die ihrerseits dazu geeignet ist, Urheberrechte zu verletzen. Es spiele keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert werde. Weiter wird angeführt, dass es sich auch nicht um eine rechtmäßige Privatkopie handele, da die Quelle offensichtlich rechtswidrig sei.

Als Datensatz werden angegeben der Zeitpunkt des Verstoßes, die ermittelte IP-Adresse, das Werk, eine Benutzerkennung, sowie der Filelink. Ob hier nicht möglicherweise Datenschutzrechte verletzt werden, wird durch uns derzeit geprüft.

Gefordert wird in dem Abmahnschreiben einerseits die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei der u.a. nach der neuen Vorschrift des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG darauf hingewiesen wird, dass diese im Falle des alleinigen Vorliegens der Störereigenschaft über das erforderliche Maß hinaus geht.

Geltend gemacht werden Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 169, 50 €, Schadensersatz in Höhe von 15, 50 € sowie Aufwendungen für die Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal in Höhe von 65, 00 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 250, 00 €.

Wie ist die Rechtslage?

Kurzum: Noch nicht geklärt und derzeit undurchsichtig!

Wir tendieren jedoch dazu, dass eine Rechtsverletzung nicht gegeben sein dürfte. Gerichtliche Entscheidungen über Nutzer der Streaming Portale existieren in Deutschland nach unserer Kenntnis noch nicht.

In der Vergangenheit sind bereits immer wieder Betreiber von sogenannten Streaming Portalen zur Zielscheibe von Abmahnkanzleien und Staatsanwaltschaften wegen des Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung geworden.

Die uns vorliegende Abmahnung stellt daher eine „kleine“ Revolution im Internetrecht dar und könnte – soweit berechtigt – eine Abmahnwelle ungeahnten Ausmaßes annehmen, da erstmals vermeintliche Nutzer abgemahnt wurden.

Unsere Rechtsaufassung ist die folgende:

Durch das Zwischenspeichern werden  kleine Dateibestandteile im Cache der Festplatte vorübergehend zwischengelagert. Diese vorübergehend erstellten Teilkopien sind Gegenstand der juristischen Diskussion, die sich um die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung von Streaming- Angeboten dreht.

Diese Teilkopien als legale Privatkopien gemäß § 53 UrhG anzusehen, scheitert bereits an dem Umstand, dass es sich wohl um offensichtlich rechtswidrig angebotene Dateien handelt.

Allerdings vertreten wir die Auffassung, dass es sich bei dem angesprochenen „Zwischenspeichern“ um eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung handelt.  Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Da das Zwischenspeichern einer reibungslosen Wiedergabe des Datenflusses ohne Unterbrechungen dient, dürfte das zwischenzeitliche Speichern im Cache der Festplatte als integraler Bestandteil des technischen Streamingvorganges anzusehen sein. Auch der technische Umstand, dass die Datenbestandteile anschließend aus dem Cache wieder gelöscht werden, lässt diese Vervielfältigungshandlung lediglich als „flüchtig und begleitend“ qualifizieren.

Auch die letzte Voraussetzung des § 44a UrhG stellt unserer Auffassung nach kein Hindernis dar. Die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des Streamings dient dem Zweck des Anschauens und nicht der Vervielfältigung. Denn dem jeweiligen Nutzer ist gerade bewusst, dass ihm die Datei nach Beendigung des Streams nicht mehr zur Verfügung steht.

Sollte die Abmahnung jedoch unberechtigt sein, dürfte sich die Gegenseite nach der neuen Vorschrift des § 97 a Abs. 4 UrhG nicht unerheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.

Jedoch: Landgericht Köln hat ausweislich Abmahnung Auskunftsanspruch bejaht!

In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht Köln im Wege des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG den Provider dazu verpflichtet hat, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben. Das Gericht hat also hierbei zumindest inzident (indirekt) entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein könnte. Wir werden auf jeden Fall für unsere Mandantschaft Akteneinsicht beantragen und sind gespannt.

Lassen Sie sich jedoch insbesondere aufgrund der unsicheren Rechtslage bei Erhalt einer solchen Abmahnung nicht auf Experimente ein, sondern such Sie fachkundigen und spezialisierten Rat auf.

Im Falle einer Abmahnung wegen Streamings gelten die gleichen Verhaltensregeln wie für jede Abmahnung auch:

 

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

     

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig. Weitere Infos auf www.kanzlei-heidicker.de.

 

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

 

2Dez/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Serienfilmwerk: „Homeland- Staffel 3- Folge 4“ vom 27.11.2013

Unserer Kanzlei wurde am Montag, den 02.12.2013 eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Wichtig!

Bleiben Sie nicht untätig! Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist ein schlechter Rat!

Insoweit sind unserer Kanzlei bereits einige Fälle bekannt geworden, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

Achtung!

Bei dem hier abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie. Da es sich um ein Serienfilmwerk handelt, besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden. Lassen Sie sich hierzu von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Denn diese kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch Sie sich bereits im Vorfeld sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden!

 

Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 519,50€?

Ob die Kostenforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, hängt von der Frage ab, ob der Vorwurf zutrifft. Eine sehr oft vorkommende Konstellation ist die Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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30Nov/130

Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk: „Komodo (Hard Nights) (Interpret: R.I.O. Feat. U-Jean)“ vom 21.11.2013 auf Kontor Top oft he Clubs Vol. 60

In der 48. Kalenderwoche wurde uns eine neue Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights an dem Musikwerk „Komodo (Hard Nights) (Interpret: R.I.O. Feat. U-Jean)“ an dem die Zooland Music GmbH die Rechte innehat, zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Aufgrund des Vorwurfes einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an dem oben genannten  Musikwerk, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

 

Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten

Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Streitwert für den Unterlassungsanspruch. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert. Grundsätzlich wird jedoch die Ansicht vertreten, dass die Rechtsverletzung an einer Datei, die mehrere Musikwerke enthält als überdurchschnittlicher Urheberrechtsverstoß gewertet werden müsse.

Die Argumentation hinkt unserer Auffassung nach jedoch bereits an dem Punkt, an dem Bezug auf die hier vermeintlich angebotene Musiksamplerdatei genommen wird. Denn die hier geltend gemachte Verletzung der Verwertungs- und Nutzungsrechte bezieht sich lediglich auf ein Musikwerk aus dieser Datei.

 

Schadensersatz Höhe

Als Schadensersatz wir ein Betrag in Höhe von vergleichsweise 450,00€ angesetzt. Dieser Betrag ist unserer Ansicht nach als überhöht zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass entsprechend niedrigere Streitwerte von Teilen der Rechtsprechung als angemessen angesehen werden.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Kontor Top oft he Clubs Vol. 60:

Der Titel befindet sich auf einer Musiksampler, der weitere Titel enthält. Da sich in der Datei weitere urheberrechtlich geschützte Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen durch die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
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Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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Auch erhalten Sie erste Verhaltenstipps zum Umgang mit Abmahnungen in unserem neuen Videoblog

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30Nov/130

Abmahnung der Kanzlei Obladen Gäßler im Auftrag durch Herrn Etienne Wittig wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf eBay

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Etienne Wittig aus Pfalzfeld vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 21.11.2013. Herr Wittig vertreibt auf dem Onlinemarktportal eBay Drucker. Druckerzubehör sowie Handyzubehör.

 

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 745, 40 € netto.

 

Gerügt werden folgende Wettbewerbsverstöße:

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bzw. komplettes Fehlen einer Widerrufsbelehrung

 

Keinesfalls sollte vorschnell die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Das Vorliegen der vermeintlichen Verstöße bedarf einer genauen Prüfung. Des Weiteren muss nach Abgabe der Unterlassungserklärung unbedingt sichergestellt werden, dass die gerügten Verstöße, soweit diese zutreffen, fachgerecht abgestellt werden, da ansonsten mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe gerechnet werden muss.

 

Es ist daher Vorsicht angezeigt und gerade in diesem Fall eine spezialisierte anwaltliche Beratung geboten. Insbesondere das Ignorieren der Abmahnung kann erhebliche Kosten nach sich ziehen, die sodann weitaus über dem oben genannten Betrag liegen würden.

 

Im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung würden sich die Kosten – soweit Abmahnung und einstweilige Verfügung berechtigt sind – auf ca. 1500, 00 € summieren. Dies sollte durch eine vorherige Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes unbedingt vermieden. Sollte die Abmahnung nämlich berechtigt sein, sollte hier Schadensbegrenzung betrieben werden, indem unbedingt vermieden wird, dass weitere Kosten entstehen.

 

Parallel zur Verteidigung gegen die Abmahnung sollte selbstredend der eigene Onlineauftritt einer intensiven Überprüfung im Hinblick auf die dort vorgehaltenen Rechtstexte unterzogen werden. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier. 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

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Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem neuen Videoblog.

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30Nov/130

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Thomas Russer durch die Rechtsanwälte GbR Rainer Spiske und Maisch wegen Verstößen auf dem Onlinemarktportal eBay

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Thomas Russer aus Göppingen vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 15.11.2013. Herr Russer vertreibt auf dem Onlinemarktportal eBay Sommer- und Wintersportartikel.

Auch unsere Mandantschaft ist in diesem Bereich gewerblich tätig und betreibt hierzu einen eBay-Shop.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 745, 40 € netto.

Gerügt werden folgende Wettbewerbsverstöße:

Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung


Fehlende vertragliche Vereinbarung der „40, 00 € Klausel“ in der Belehrung über die Widerrufsfolgen


Folgende AGB Klauseln:


Unsere Angebote sind unverbindlich


„Für gebrauchte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab Übergabe der Ware“


Keinesfalls sollte vorschnell die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Das Vorliegen der vermeintlichen Verstöße bedarf einer genauen Prüfung. Des Weiteren muss nach Abgabe der Unterlassungserklärung unbedingt sichergestellt werden, dass die gerügten Verstöße, soweit diese zutreffen, fachgerecht abgestellt werden, da ansonsten mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe gerechnet werden muss.

Wir haben in der letzten Zeit beobachtet, dass viele auch wettbewerbsrechtlich Abgemahnte vorschnell und in Eigenregie Unterlassungserklärungen unterzeichnen, ohne dass ihnen bewusst ist, welche Tragweite eine solche Erklärung hat.

Es ist daher Vorsicht angezeigt und gerade in diesem Fall eine spezialisierte anwaltliche Beratung geboten. Insbesondere das Ignorieren der Abmahnung kann erhebliche Kosten nach sich ziehen, die sodann weitaus über dem oben genannten Betrag liegen würden.

Parallel zur Verteidigung gegen die Abmahnung sollte selbstredend der eigene Onlineauftritt einer intensiven Überprüfung im Hinblick auf die dort vorgehaltenen Rechtstexte unterzogen werden. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier. 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem neuen Videoblog.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


 


 


 


 


 

 

28Nov/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: „Scary Movie 5“ vom 25.11.2013

Am 28.11.2013 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Was wird gefordert:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich bereits im Vorfeld sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf ab!

  •  Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 815,00€

Nach der neuen Gesetzeslage sollten Abmahnungen auf die Einhaltung folgender Punkte überprüft werden:

1. Angabe des Namens oder Firma des Verletzten, wenn ein Vertreter abmahnt
2. genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
3. Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
4. inwieweit angegeben wird, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Dass es ein schlechter Rat ist die Forderung zu ignorieren, zeigt bereits die sehr hohe Quote an Klageverfahren die die Kanzlei Waldorf Frommer für die diversen Rechteinhaber führt. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Die mit einem Klageverfahren verbundenen Kosten sollten Anlass genug sein sich mit dem Vorwurf auseinander zusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Die Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war beispielsweise Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

25Nov/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“ vom 21.11.2013

Am 25.11.2013 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Warner Bros. Entertainment GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 815,00€

Warnung:

Vielfach unterzeichnen Abgemahnte unbedacht die vorformulierte Unterlassungserklärung. Hiervon sollte unbedingt abgesehen werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden, was zur Konsequenz hat, dass Sie sich sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf bereits im Vorfeld abschneiden.

Sofern der Vorwurf zutrifft, sollte daher eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. An dieser Stelle raten wir ausdrücklich davon ab, Mustervorlagen aus einschlägigen Internetforen zu verwenden. Eine Unterlassungserklärung muss auf den Einzelfall angepasst werden. Entsprechende Mustervorlagen sind jedoch allgemein gehalten und werden dem Einzelfall in der Regel nicht gerecht.

Verteidigung:

Auch hier sollten Sie sich nicht auf die Ratschläge aus einschlägigen Internetforen verlassen. Dort wird zu unserem Erstaunen regelmäßig dazu geraten entsprechende Abmahnung zu ignorieren. Dass dies ein schlechter Rat ist, zeigt bereits die sehr hohe Quote an Klageverfahren die die Kanzlei Waldorf Frommer für die diversen Rechteinhaber führt. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Die mit einem Klageverfahren verbundenen Kosten sollten Anlass genug sein sich mit dem Vorwurf auseinander zusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.