Heidicker Abmahnblog

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21Feb/140

Abmahnung Stock4B GmbH durch die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner vom 17.02.2014 wegen der Verwendung von drei Lichtbildern: Geforderter Betrag: 4043,35 €

Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner vorgelegt, die im Auftrag der Firma Stock4B GmbH eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung von drei Lichtbildern im Internet rügen. Gefordert wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 4043, 35 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Als Streitwert wird für die Unterlassung pro Foto ein Gegenstandswert in Höhe von 6000, 00 € pro Foto festgesetzt. Hieraus ergibt sich sodann der Gesamtstreitwert in Höhe von 21058, 75 €, der Anwaltskosten in Höhe von 984, 60 € nach sich ziehen soll.

Der geforderte Schadensersatzbetrag beträgt 2973, 75 €.

Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

Neue Rechtslage im Urheberrecht seit Oktober 2013?

Insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage bedarf die Abmahnung einer genaueren Betrachtung. So haben wir seit Oktober bereits bei vielen Abmahnungen festgestellt, dass diese den neu aufgestellten Anforderungen in § 97 a UrhG nicht entsprechen. So muss beispielsweise für den Fall, dass die vorgefertigte Unterlassungserklärung über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht, diesbezüglich einen Hinweis enthalten sein. Ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, führt dies nach der neuen Gesetzeslage zur Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass damit einhergeht, dass zumindest die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht verlangt werden können. Auch weitere Anforderungen, wie beispielsweise die genaue Darstellung und Aufsplittung der geforderten Beträge nach Anwaltskosten und Schadensersatz wird vom Gesetzgeber verlangt.

Diese formellen Voraussetzungen werden von vielen abmahnenden Kanzleien häufig nicht korrekt umgesetzt, so dass es auch an dieser Stelle häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung gibt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Art im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Unser Ziel ist es stets, die Angelegenheit für Sie außergerichtlich einer Erledigung zuzuführen.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

17Feb/140

Neue Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag des Herrn Axel Konrad vom 06.02.2014 an dem Musikwerk „Djane Housekat- Don´t u feel alright“

Rechteinhaber: Herr Axel Konrad

Abgemahntes Werk:  „Djane Housekat- Don´t u feel alright“

Von dem Adressaten der unsere Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Rechtsanwaltskosten verlangt.

Entsprechend der neuen Gesetzeslage werden Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.000,00€, mithin einem Betrag von 123,76€ geltend gemacht. Insgesamt werden Zahlungs- und Freistellungsansprüche inkl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 225,56 € angesetzt.

Darüber hinaus werden Schadensersatzansprüche für das Auskunftsverfahren und ein pauschaler Lizenzschadensersatz in Höhe von 300,00€ angesetzt.

Die hier geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach der Höhe nach bereits als unangemessen zu qualifizieren!

Beispielsweise hat das OLG Köln 200,00€ Schadensersatz pro Musiktitel in einem Filesharing-Fall als angemessen angesehen (Oberlandesgerichts Köln Urteil vom 23. März 2012, Az.6 U 67/11)

In dem Abmahnschreiben wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 399,00 € angeboten.

Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist Ihnen dringend anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen. Die geforderten Beträge sollten nicht ungeprüft gezahlt, die beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls in dieser Form abgegeben werden.

Aktuelles:

Weiteres wegweisendes Urteil: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az I ZR 169/12 – BearShare)

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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11Feb/140

Neue Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 06.02.2014 an dem Computerspielwerk „Saints Row IV“ FORDERUNG: 800,00€

Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH zur rechtlichen Überprüfung vor.

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Computerspiel „Saints Row IV“ im Rahmen einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Reagieren statt Ignorieren!

Sie sollten sich nicht auf die Ratschläge aus einschlägigen Internetforen verlassen. Dort wird regelmäßig dazu geraten entsprechende Abmahnung zu ignorieren. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Dass dies ein schlechter Rat ist, zeigt die Erfahrung aus der Vergangenheit, in der die Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann bereits gerichtliche Verfahren geführt hat.

Vermeiden Sie zudem die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen! Diese kann unserer Auffassung nach als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch Sie sich bereits Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden.

Kostenforderung:

In der Abmahnung wird ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 800,00€ gefordert. Der angesetzte Pauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 800,00€ ist unserer Auffassung nach als überhöht zu qualifizieren. Während in der Abmahnung zwar konsequent und richtig die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1.000,00€ gemäß § 97a Abs. 2 UhrG berechnet werden, so sind die Ausführungen zu den Kosten, welche der Täter der Rechtsverletzung  zu tragen habe nach der neuen Gesetzeslage im Sinne der Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche durchaus zweifelhaft.

Verteidigung:

Ob die Kostenforderung zurückgewiesen werden kann, hängt von der Einzelfallkonstellation ab. Hierzu bestehen nach einschlägiger Rechtsprechung Konstellationen, in denen den Anschlussinhaber keine Haftung trifft. Eine genaue Einschätzung kann Ihnen ein im Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt geben.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.Ihr Vorteil:
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27Jan/140

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 20.01.2014 im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH an dem Musikwerk „The Unforgiving, Within Temptation“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abgemahntes Werk:  The Unforgiving, Within Temptation

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir haben bereits hunderte Betroffene in der ganzen Bundesrepublik gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vertreten und verteidigt. Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

9Jan/140

BGH – Filesharing: Weiteres wegweisendes Urteil: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az I ZR 169/12 – BearShare)

BGH – Filesharing: Weiteres wegweisendes Urteil: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az I ZR 169/12 – BearShare)

Ein weigweisendes Urteil des BGH zur Frage des Filesharings. Hier auf unserer Homepage erfahren Sie mehr.

Ihr Jan B. Heidicker

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

17Dez/130

Abmahnung Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vom 04.12.2013

Uns wurden in den letzten Wochen einige Abmahnungen des Ido Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. zur Bearbeitung vorgelegt.

Gerügt wurden u.a. in den uns vorgelegten Abmahnungen folgende Wettbewerbsverstöße:

  • Fehlerhafte Belehrung über Fristbeginn bei Widerrufsbelehrung
  • Falsche Paragrafenkette in Widerrufsbelehrung
  • Unzureichende Bestimmung der Lieferfrist
  • Irreführung hinsichtlich Versicherung der Ware
  • Fehlerhafte Gerichtstandsvereinbarungen
  • Mangelnde vertragliche Vereinbarung der 40, 00 € Klausel
  • Fehlende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gem. EGBGB
  • Fehler Versandkostenangaben
  • Fehlerhafte AGB Klauseln
  • Aktuell liegt uns eine Abmahnung vor, in der die unlautere Werbung mit Herstellergarantien gerügt wird.

Es ist festzustellen, dass die gerügten Verstöße auch zumeist vorliegen. Es muss jedoch davon abgeraten werden, dass die beigefügten Unterlassungserklärungen in der vorliegenden Form auch abgegeben werden. Dies sollte nur in abgeänderter Form erfolgen.

In den meisten Fällen haben wir ferner festgestellt, dass die abgemahnten Onlineauftritte – vornehmlich eBay – einer dringenden Überarbeitung im Hinblick auf die Rechtstexte bedürfen.

Hierfür stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung  aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

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30Nov/130

Abmahnung der Kanzlei Obladen Gäßler im Auftrag durch Herrn Etienne Wittig wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf eBay

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Etienne Wittig aus Pfalzfeld vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 21.11.2013. Herr Wittig vertreibt auf dem Onlinemarktportal eBay Drucker. Druckerzubehör sowie Handyzubehör.

 

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 745, 40 € netto.

 

Gerügt werden folgende Wettbewerbsverstöße:

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bzw. komplettes Fehlen einer Widerrufsbelehrung

 

Keinesfalls sollte vorschnell die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Das Vorliegen der vermeintlichen Verstöße bedarf einer genauen Prüfung. Des Weiteren muss nach Abgabe der Unterlassungserklärung unbedingt sichergestellt werden, dass die gerügten Verstöße, soweit diese zutreffen, fachgerecht abgestellt werden, da ansonsten mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe gerechnet werden muss.

 

Es ist daher Vorsicht angezeigt und gerade in diesem Fall eine spezialisierte anwaltliche Beratung geboten. Insbesondere das Ignorieren der Abmahnung kann erhebliche Kosten nach sich ziehen, die sodann weitaus über dem oben genannten Betrag liegen würden.

 

Im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung würden sich die Kosten – soweit Abmahnung und einstweilige Verfügung berechtigt sind – auf ca. 1500, 00 € summieren. Dies sollte durch eine vorherige Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes unbedingt vermieden. Sollte die Abmahnung nämlich berechtigt sein, sollte hier Schadensbegrenzung betrieben werden, indem unbedingt vermieden wird, dass weitere Kosten entstehen.

 

Parallel zur Verteidigung gegen die Abmahnung sollte selbstredend der eigene Onlineauftritt einer intensiven Überprüfung im Hinblick auf die dort vorgehaltenen Rechtstexte unterzogen werden. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier. 

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Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem neuen Videoblog.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

 

4Nov/130

Aktuelle Mahnbescheide des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Debcon GmbH

Uns erreichten mehrere aktuelle Mahnbescheide, die durch den Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH beantragt und erlassen wurden.

Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.

So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 183,21 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Schadensersatz aus Unterlassung- Vertrag“ genannt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei jeweils ein Musikwerk.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in einem der uns vorgelegten Mahnbescheide gleich zwei Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen geltend gemacht werden. Die Hauptforderung beläuft sich daher auf insgesamt 366,42€

Die hohe Anzahl der beantragten Mahnbescheide resultiert aus dem Umstand, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden vermeintlichen Verstöße aus dem Jahre 2010 datieren sollen. Daher droht zum Ende diesen Jahres die VERJÄHRUNG der Ansprüche! Durch den entsprechenden Mahnbescheid wird die Verjährung der Ansprüche jedoch zunächst gehemmt.

Darüber hinaus bestätigt dies wieder einmal die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“.

Entscheidend für Adressaten solcher Mahnbescheide ist jedoch, dass auch noch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.

Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!

Der häufigste Fehler ist das Ignorieren des Mahnbescheides. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar. So wurde unserer Kanzlei bereits mehrfach ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Hier heißt es sodann: LEIDER ZAHLEN!

Nach Erhalt eines Mahnbescheides sollte daher umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den überwiegenden Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an.

Auch in diesem Verfahrensstadium lassen sich noch vergleichsweise Regelungen mit der Gegenseite treffen, um die Angelegenheit einer Erledigung zu zuführen.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

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-         Kostentransparenz von Anfang an

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Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Bildquelle: © fovito- Fotolia.com

24Sep/130

Neue Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH Co + Produktionsgesellschaft an dem Filmwerk: „Iron Man 3“ Forderung: 1028,00€

Neue Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH Co + Produktionsgesellschaft an dem Filmwerk: „Iron Man 3“ Forderung: 1028,00€

Am 23.09.2013 haben wir Kenntnis darüber erlangt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH Co + Produktionsgesellschaft Abmahnungen wegen vermeintliche Urheberrechtsverletzung über Internettauschbörsen an dem Filmwerk: „Iron Man 3“ ausspricht.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 578,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 450,00€.

Sehen Sie unbedingt davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen!

Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.

Bei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer ist nach unserer Erfahrung Vorsicht geboten. Die Kanzlei hat sich im letzten Jahr mehr und mehr dazu entschieden, die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nach unserer Erfahrung insbesondere dann, wenn eine anwaltliche Begleitung im Abmahnverfahren, also im außergerichtlichen Bereich, nicht erfolgt.

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

Daher ist das Ignorieren der Schreiben ein schlechter Rat!

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die bedarf einer Einzelfallprüfung und sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
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  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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20Sep/130

Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vom 16.09.2013

Am 18.09.2013 erreichte unsere Kanzlei wiederum eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, die uns zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde.

Unserer Mandantschaft wird u.a. vorgeworfen, man habe nachweislich festgestellt, sie habe Einzel- und/ oder Dauerkarte für Heimspiele des Bundesligavereins Borussia Dortmund erworben, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen ATGB über die Internethandelsplattform eBay veräußert.

Ähnliche Abmahnungen sind uns bereits durch den FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V. und Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH bekannt.

Bekanntermaßen wird auf den Punkt 6 Absatz 2 und 5 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) verwiesen, der neben u.a. dem Verbot der privaten Weitergabe mit der Absicht, das Ticket zu einem wesentlich höheren Preis als dem, der auf dem Ticket angegeben ist anzubieten oder zu veräußern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vorsieht. Innerhalb der ATGB wird dem Kunden hierbei eingeräumt, Tickets per Sofort-Kauf zu einem Preis unterhalb von 15% des Originalpreises anzubieten.

Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 420, 00 €.

Des Weiteren behält sich die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vor, für den Fall einer nicht fristgerechten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein Stadionverbot auszusprechen.

Unterlassungserklärung:

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Verteidigung:

Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug der ATGB in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Borussia Dortmund angebotenen zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat. Ganz entscheidend ist hier der von der  Gegenseite ermittelte Verkaufserlös. Erfahrungsgemäß werden häufig die gleichen Karten mehrfach zur Auktion angeboten. Entsprechende vorherige Angebote werden vorzeitig beendet, so dass ein tatsächlicher Verkaufspreis nicht erzielt wird. Auch eine erfolgte Kaufrückabwicklung und Rückerstattung des Kaufpreises mit dem Käufer spielt eine Rolle. Nicht zuletzt sollte auch der selbst entrichtete Kaufpreis beim vorherigen Erwerb der Karten überprüft werden, um den tatsächlichen Reingewinn ermitteln zu können.

Neben vermeintlichen Verstößen gegen die ATGB werden auch marken- und urheberrechtliche Verstöße angeführt. So wird u.a. die Verwendung des Vereinslogos, Stadionplanes oder Bildrechte an Bildern aus dem Stadion abgemahnt. An dieser Stelle sollte genau überprüft werden, ob tatsächlich entsprechende Abbildungen innerhalb der Auktion verwendet wurden.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

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Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

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