Heidicker Abmahnblog

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21Okt/130

Abmahnung JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vom 09.10.2013

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung wegen ungenehmigter öffentlicher Ausstrahlung des Senders Sky in einer Betriebsstätte

Rechteinhaber: Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Öffentliche Zugänglichmachung der Ausstrahlung von Bundesligaspielen

Geforderter Betrag: 5000, 00 oder 2000, 00, wenn Vertrag mit Sky abgeschlossen wird

Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte JBB aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

17Okt/130

Neuerliche Abmahnung der FC Schalke 04 Arena Management GmbH vom 14.10.2013 im Auftrag des Fußballclubs Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.

Seit geraumer Zeit erreichen unsere Kanzlei regelmäßig Abmahnungen der FC Schalke 04 Arena Management GmbH wegen vermeintlicher Verstöße gegen die AGB des Vereins.

So wird auch in der uns aktuell zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung vom 14.10.2013 ein Verstoß gegen die AGB angeführt. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen er habe Eintrittskarten für Spiele des FC Schalke 04 zu einem höheren al dem vom Veranstalter vorgegebenen Verkaufspreis angeboten bzw. veräußert.

Wie bereits in Abmahnungen aus der Vergangenheit wird auch in dieser Abmahnung nicht angegeben wo und wie der Verstoß begangen worden sein soll. Der Abmahnung fehlt es an entsprechenden Angaben bzw. Nachweisen.

Als Grundlage wird auf die Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 2500, 00 € vorsehen.

Vom Adressaten wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € verlangt. Für den Wiederholungsfall wird zudem eine Sperre für den Kauf von Eintrittskarten von bis zu zwei Jahren angedroht.

Verteidigung:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Frage des Kartenverkaufs erscheint es fraglich, ob die verwendete Klausel, wonach ein Verkauf zu höheren Preisen verboten ist, einer rechtlichen Überprüfung Stand hält. So sind uns Regelungen von anderen Bundesligavereinen bekannt, bei denen ein Verkauf zu einer bestimmten Grenze grundsätzlich erlaubt ist. Die Regelung innerhalb der AGB von Schalke 04 hingegen ist unserer Auffassung nach sehr unbestimmt.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Schalke veranschlagten zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob die zugrunde gelegten AGB wirksam gegenüber dem Adressaten der Abmahnung vereinbart worden sind, d.h. zwischen dem Adressaten und dem Verein ein Vertragsverhältnis besteht. Andernfalls liefe die Abmahnung bereits ins Leere.

Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.

 

Unterlassungserklärung

Unterzeichnen Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft! Diese ist unserer Auffassung nach nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit Schalke, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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16Okt/130

Hilfe bei Abmahnung des Fotografen Herrn Alfred Molon vom 07.06.2013 durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen der unberechtigten Verwendung eines Fotos

Uns wurde  eine aktuelle Abmahnung des Herrn Alfred Molon, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, zur Überprüfung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert vom 07.06.2013.

Bei Herrn Alfred Molon soll es sich um einen renomierten und international tätigen Fotografen handeln.

In der Abmahnung heißt es, dass Herr Molon in Erfahrung gebracht habe, dass der Abmahnadressat ohne Zustimmung des Herrn Molon Bildmaterial im Internet verwendet habe.

In dem ersten Schreiben wird neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung zunächst Auskunft u. a. darüber verlangt, wie lange das Bild auf der Internetseite des Abmahnadressaten verwendet wurde.

Das Auskunftsersuchen dient regelmäßig der Vorbereitung zur Bezifferung des sodann im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzes in Form eines sog. Lizenzschadensersatzes sowie der Kosten der Rechtsverfolgung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die geltend gemachten Beträge in den darauffolgenden Schreiben oft beträchtlich sind.

So haben wir bereits auch gegen Abmahnungen gleicher Art verteidigt, die durch die Masterfile Deutschland GmbH, der Stockfood GmbH oder durch Getty Images über die Kanzlei Waldorf ausgesprochen wurden. Die Abmahnung sollte unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die gilt besonders im Hinblick auf die regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzbeträge.

Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten. Es bestehen verschiedene taktische Möglichkeiten der Vorgehensweise. Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auf keinen Fall.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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16Okt/130

Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte vom 07.10.2013 im Auftrag von Abercrombie & Fitch wegen unberechtigter Verwendung einer Fotografie auf eBay

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/ungenehmigte Bildernutzung auf eBay (Privatauktion)

Rechteinhaber: Abercrombie & Fitch

Abgemahntes Werk:  Foto auf eBay (Privatauktion)

Geforderter Betrag: 280, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

14Okt/130

Erneute Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Robert Diggs vom 08.10.2013 bezüglich des Musikwerkes „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“ innerhalb des Filmwerkes „Django Unchained“

Innerhalb der Abmahnung wird ein Ermittlungsergebnis präsentiert, das ein öffentliches Zugänglichmachen des Filmwerkes „Django Unchained“ über eine Bittorrent Tauschbörse dokumentieren soll. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 850,00€ gefordert.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um den bekannten Kinohit des Regisseurs Quentin Tarantino.

Das Filmwerk enthält das Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“, deren Rechteinhaber Herr Robert Diggs ist.

Was auf den ersten Blick nicht deutlich wird ist der Umstand, dass nicht das Filmwerk, sondern gerade das benannte Musikwerk Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung ist.

Verteidigung:

Die geltend gemachte Kostenforderung ist als deutlich überhöht einzustufen!

Insbesondere die aktuelle Rechtsprechung tendiert mit Blick auf die nunmehr auch zum 09.10.2013 geänderte Gesetzeslage zu deutlich geringeren Streitwerten. Demnach sind auch die sich aus einem solchen Streitwert ergebenden Rechtsanwaltskosten geringer anzusetzen.

So heißt es beispielsweise in einem aktuell durch unsere Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss des Gerichtes:

Das Gericht hat Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Streitwertes (10.000,00 €) für die außergerichtlichen RA-Kosten. Auch unter Berücksichtigung der im Beschluß des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az 31 a C 109/13 genannten Gründen hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 1000, 00 € zutreffender“

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

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12Okt/130

Klageverfahren Filesharing vor AG München durch Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der BB Video GmbH: Hinweisbeschluss des Gerichtes: 1000, 00 € Streitwert zutreffender! AG München, Az. 275 C 24726/13

 

Vor einigen Wochen hatten wir über ein Klageverfahren wegen Filesharing berichtet, welches durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der BB Video GmbH gegen einen unserer Mandanten geführt wird.

 

Dort wurden u.a. Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10. 000 € gefordert, mithin Kosten der Rechtsverfolgung für die Beauftragung der abmahnenden Anwälte in Höhe von 651, 80 € geltend gemacht.

 

Das AG München hat nunmehr durch die zuständige Richterin in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass es einen Streitwert in dieser Angelegenheit in Höhe von 1000, 00 € für möglicherweise zutreffender halte.

 

So heißt es in einem Hinweisbeschluss wie folgt:

 

Das Gericht hat Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Streitwertes (10.000,00 €) für die außergerichtlichen RA-Kosten. Auch unter Berücksichtigung der im Beschluß des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az 31 a C 109/13 genannten Gründen hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 1000, 00 € zutreffender“

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um ein laufendes Verfahren handelt und der oben genannte Hinweisbeschluss nicht einer bindenden Streitwertfestsetzung gleichkommt. Die Gegenseite hat auf den Hinweis bereits reagiert und teilt mit, dass sie hinsichtlich des in Bezug genommenen Beschlusses des AG Hamburg die Ansicht vertritt, dass dort die rudimentärsten Kenntnisse der Rechtsfindung sowie zur Gewaltenteilung, Art. 20 III GG, fehlen, wenn ein noch nicht zustande gekommenes bzw. verkündetes und damit nicht existentes Gesetz als kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers bezeichnet und faktisch angewendet wird. (gemeint: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, in Kraft seit 09.10.2013).

 

Der Gegenseite kann hier nur teilweise Recht gegeben werden, wenngleich formaljuristisch die Bedenken der Klägerin nicht wegdiskutiert werden können. Jedoch verkennt die Klägerin einen entscheidenden Punkt, nämlich die Vorschrift des § 3 ZPO, die es den Gerichten ermöglicht, den Wert eines Verfahrens nach freiem Ermessen anzusetzen. Nicht anderes tut das Gericht hier, so dass letztendlich die Herabsetzung des Streitwertes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

De Vollständigkeit halber soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass uns auch zwischenzeitlich ein aktuellerer Beschluss des AG München vorliegt, in dem diese Auffassung nicht geteilt wird.

 

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine Klage, einen Mahnbescheid wegen des Vorwurfs des Filesharing erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und konnten bereits sehr vielen Abgemahnten in der ganzen Bundesrepublik helfen.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

 

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11Okt/130

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Stirb langsam- Ein guter Tag zum Sterben“

Am 10.10.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen vermeintliche Urheberrechtsverletzung über eine bittorrent Internettauschbörse an dem Filmwerk: „Stirb langsam- Ein guter Tag zum Sterben“ vorgelegt.

Forderung: pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00€

Wir vertreten die Auffassung, dass die geltend gemachte Kostenforderung als überhöht zu qualifizieren ist!

Neue Rechtssprechungstendenzen auf Grundlage geänderter Gesetzeslage:

Das AG Hamburg entschied mit Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13, dass bei privat betriebenem Filesharing ein Streitwert von 1000,00 € sachgerecht ist. Hinsichtlich der Bestimmung der Angemessenheit verweist das AG Hamburg auf eine Gesetzesänderung durch das am 28.06.2013 vom Bundestag verabschiedete Gesetz (BT-Drucksache 17/13057), welches nunmehr in Kraft getreten ist.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des AG München, welches regelmäßig Gerichtsstand für Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer war. Das Amtsgericht München vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) die gleiche Auffassung wie das AG Hamburg. Nach derzeitiger Ansicht des Gerichts kommt auch ein deutlich unter 10.000,00 € liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht. Dabei nimmt es ausdrücklich auf die erwähnte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg Bezug.

 

Bleiben Sie nicht untätig! Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist ein schlechter Rat!

Die Kanzlei Waldorf Frommer hat sich im letzten Jahr mehr und mehr dazu entschieden, die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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10Okt/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 04.10.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Stirb  langsam – Ein guter Tag zum Sterben

Geforderter Betrag: 1028, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

9Okt/130

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 26.09.2013 im Auftrag der EMI Music Germany GmbH an dem Musikwerk „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“ auf „Bravo Hits Vol. 82“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: EMI Music Germany GmbH

Abgemahntes Werk: „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Sampler

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8Okt/130

Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 01.10.2013 bezüglich des Musikwerkes „The Call (Original Motion Picture Score)“ innerhalb des Filmwerkes „The Call – Leg Nicht Auf“

Zu Beginn der 41. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 01.10.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „The Call – Leg Nicht Auf“ über eine Bittorrent Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1250,00€ gefordert.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um einen US- Thriller aus dem Jahre 2013, der ein Musikwerk namens „The Call (Original Motion Picture Score)“ enthält an dem die DigiRights Administration GmbH die Rechte innehat. Genau dieses Musikwerk ist Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung und nicht, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat, das entsprechende Filmwerk.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung ist zu konstatieren, dass diese als deutlich überhöht einzustufen ist.

So tendiert die neuerliche Rechtsprechung dazu deutlich geringere Streitwerte als angemessen anzusehen. Demnach sind auch die sich aus einem solchen Streitwert ergebenden Rechtsanwaltskosten geringer anzusetzen.

 

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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