Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


28Apr/140

Abmahnung der Actionpress GmbH & Co KG wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an zwei Fotos durch die Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner aufgrund einer erfolgten Darstellung in einem Blog

Uns wurde kürzlich eine Abmahnung der Actionpress GmbH & Co KG zur Bearbeitung vorgelegt, die durch die  Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner ausgesprochen wurde.

Gerügt wird die öffentliche Zugänglichmachung von zwei Fotos, an dem die Firma Actionpress GmbH & Co G  die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen sollen.

Gefordert wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Insgesamt wird vom Abgemahnten ein Betrag in Höhe von 1086, 30 € gefordert, wobei sich dieser aus einem Schadensersatz in Höhe von 720, 00 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281, 30 sowie Kosten für die Internetrecherche in Höhe von 85, 00 zusammensetzt.

Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner ist auch für weitere Rechteinhaber im Fotobereich nach unserer Kenntnis tätig. Zu nennen wäre hier auch die Wenn GmbH. Über eine entsprechende Abmahnung hatten wir bereits in der näheren Vergangenheit berichtet.

Es kommt bei der Verteidigung der Abmahnung stets auf die Einzelfallkonstellation an. Gerade bei Veröffentlichungen in Blogs hat sich zwischenzeitlich eine differenzierte Rechtsprechung zu Haftungsfragen entwickelt.

Besonders im Hinblick auf die Frage der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte absolute Obacht gegeben werden und nach deren Abgabe – in abgeänderter Form – darauf geachtet werden, dass die Foros nicht nur aus dem Backend, und damit lediglich von der „sichtbaren“ Seite entfernt werden, sondern unbedingt auch vom Server. Die Rechtsprechung ist gerade bei diesem Punkt besonders streng. Ist die Seite bzw. sind die Bilder nämlich weiter abrufbar, was beispielsweise bei der händischen Eingabe der alten URL überprüft werden kann, drohen trotzdem Vertragsstrafen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr streng und spricht den Abmahnern auch in diesen Fällen Vertragsstrafen zu, obwohl es mehr als nur unwahrscheinlich erscheint, dass ein Dritter die alte URL genau in dieser Form eingibt. Exemplarisch zur Problematik sei das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11 genannt.

Nach unserer Ansicht sollte die Abmahnung besonders im Hinblick auf die neue Gesetzeslage einer genauen Prüfung unterzogen werden. Ferner sollte immer genau geprüft werden, ob die Seite, auf der vermeintlich inkriminierte Fotos veröffentlicht werden, privat oder gewerblich genutzt werden. Wir sind Ihnen hierbei gerne bundesweit behilflich.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine Klage, einen Mahnbescheid wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und konnten bereits sehr vielen Abgemahnten in der ganzen Bundesrepublik helfen. Wir sind auf das Institut der Abmahnung spezialisiert und wissen daher, worauf es ankommt.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

 

24Apr/140

Abmahnung Rechtsanwalt Karwiese für Reinhardt Ralf Lengwenus – Wettbewerbsrecht eBay – Widerrufsrecht

Uns liegt eine Abmahnung vom 11.04.2014 im Auftrag des Herrn Ralf Reinhardt Lengwenus vor. Die Abmahnung wurde durch Rechtsanwalt Karwiese aus Hannover ausgesprochen.

Gegenstand der Abmahnung ist ein vermeintlicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aufgrund einer mangelhaft vorgehaltenen Widerrufsbelehrung.

Gefordert werden Kosten aus einem Streitwert von 10.000, 00 €, mithin Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 745, 40 €.

Ferner wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Interessant bei der uns vorliegenden Abmahnung ist, dass der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Musterbeispiel beigefügt ist, wie angeblich richtig zu belehren ist.

Bitte unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht in vorliegender Form, sondern lassen sich beraten. Einerseits ist diese zu weit gefasst, andererseits ist das beigefügte Muster, welches uns vorliegt ebenfalls abmahnfähig. Die Abmahnung hat ferner weitere Angriffspunkte, so dass nicht unüberlegt gehandelt werden sollte.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren  zurück.

Wir sind auf das Rechtsinstitut der Abmahnung spezialisiert und haben bereits mehrere tausend Abmahnungen in den letzten Jahren bearbeitet und verteidigt.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Videoblog.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

23Apr/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 16.04.2014 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Hangover 3“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Hangover 3

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

22Apr/140

Abmahnung des Senders „Sky“ (Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG) an Wirte, Vereinsheime sowie Wettlokale – Ist die öffentliche Wahrnehmbarmachung von frei empfangbaren Satellitenprogrammen ohne Abonnementvertrag in Deutschland zulässig?

Wir haben bereits in der Vergangenheit häufiger über von uns bearbeitete Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG berichtet.

Durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG werden regelmäßig Kontrollen von Gaststätten, Wettbüros sowie Vereinsheimen veranlasst, mit dem Ziel festzustellen, dass dort möglicherweise ohne Genehmigung, d. h. ohne gewerblichen Abonnementvertrag, Programme der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Werden solchen Verstöße festgestellt, folgt im Regelfall der Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung, in denen Sky einerseits darauf hinweist, dass die Befugnis zur alleinigen öffentlichen Zugänglichmachung im Bereich von gewerblichen Betriebsstätten nur mit einem gewerblichen Abonnementvertrag mit der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erlaubt ist.

Es wird sodann von dem Abgemahnten einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Kosten in Form der Kosten der Rechtsverfolgung sowie eines Schadensersatzbetrages im Bereich von ca. 1.000,00 € bis 3.000,00 €. Die Höhe des geltend gemachten Schadens bei der Erstabmahnung hängt entscheidend von der Größe des kontrollierten Lokals ab.

Zur Sache ist mitzuteilen, dass die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG tatsächlich die alleinigen Nutzungsrechte an der öffentlichen Zugänglichmachung der Spiele der 1. Fußballbundesliga und an der 2. Bundesliga hat.

Häufig werden wir sodann mit der Frage konfrontiert, ob es zulässig ist, freiempfangbare Sattelitenprogramme, wie beispielsweise Eurosport 2 oder auch Sender aus dem arabischen Raum auszustrahlen, die ebenfalls die Fußballbundesliga live zeigen. Hierzu ist zusagen, dass auch dies im Regelfall nicht erlaubt ist. Das Basissignal für die öffentliche Wahrnehmbarmachung stammt bei vielen frei empfangbaren Sattelitensendern von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, so dass bei einer öffentlichen Zugänglichmachung dieses Programms ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Es lohnt sich jedoch in jedem Fall, die Abmahnung von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass wir bereits zahlreiche Abgemahnte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vertreten und beraten haben. Sollten auch Sie eine Abmahnung der vorgenannten Art erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Hilfe zur Verfügung.

 

10Apr/140

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 07.04.2014 im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Filmwerk „Riddick – Überleben ist seine Rache“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Universum Film GmbH

Abgemahntes Werk:  „Riddick – Überleben ist seine Rache“

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 


10Apr/140

Filesharing Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke aus Karlsruhe vom 26.03.2014 im Auftrag der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG an dem Filmwerk: „12 YEARS A SLAVE“ Forderung: 732,50€

Dem Adressaten der Abmahnung wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „12 YEARS A SLAVE“, an dem die Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG die Rechte innehat, vorgeworfen.

Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 732,50 € gefordert.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt unserer Auffassung nach ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich zudem bereits zu Beginn eventuelle Einwendungen gegen den Vorwurf ab.

Lassen Sie die Abmahnung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen. Dieser sollte die Abmahnung insbesondere auf Ihre formelle Wirksamkeit hin überprüfen.

Unserer Auffassung nach ist insbesondere der angesetzte Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00€ als überhöht anzusehen.

Für den Fall, dass der Vorwurf nicht entkräftet werden kann, besteht erfahrungsgemäß die Möglichkeit mit der Gegenseite einen  Vergleich zur Kostenreduzierung zu schließen. Ob der Vorwurf entkräftet werden kann, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab:

Fallkonstellation:

Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder!

In seiner Entscheidung vom 08.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – BearShare) eine Störerhaftung der Eltern für Handlungen der volljährigen Kinder ebenfalls abgelehnt. In der veröffentlichten Pressemitteilung 5/14 vom 08.012014 heißt es:

 „Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

3Apr/140

Filesharing Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian aus Berlin im Auftrage des Herrn Robert Diggs an dem Musikwerk „Drift“ als Bestandteil des Filmwerkes „Pacific Rim“.

Am 03.04.2014 erreichte unsere Kanzlei eine neue Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian. Der uns zur rechtlichen Überprüfung vorliegenden Abmahnung liegt folgender Inhalt zugrunde:

Dem Adressaten wird durch Vorhalt eines Ermittlungsergebnisses das öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerkes „Pacific Rim“ über eine Bittorrent Tauschbörse vorgeworfen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 600,00€ gefordert.

Wie in der jüngeren Vergangenheit schon häufig berichtet, ist hier jedoch nicht das Filmwerk Gegenstand, sondern ein innerhalb des Filmwerkes abgespieltes Musikwerk namens „Drift“.

Das Filmwerk enthält das Musikwerk „Drift“, an dem der Herr Robert Diggs die Rechte innehat.

Bereits vor einiger Zeit haben wir über Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an dem oben benannten Filmwerk berichtet.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich bereits im Vorfeld sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf ab!


Kostenforderung:

Die geltend gemachte Kostenforderung ist als deutlich überhöht einzustufen!

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Die Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war beispielsweise Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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1Apr/140

Neuerliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 28.03.2014 bezüglich des Musikwerkes „Martin Solveig – Hey Now“ innerhalb des Filmwerkes „Fack ju Göhte“

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Ermittlungsergebnis präsentiert, das ein öffentliches Zugänglichmachen des Filmwerkes „Fack ju Göhte“ über eine Bittorrent Tauschbörse dokumentieren soll. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 600,00€ gefordert.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um den bekannten deutschsprachigen Kinohit des letzten Jahres..

Das Filmwerk enthält das Musikwerk „Martin Solveig – Hey Now“, deren Rechteinhaberin die DigiRights Administration GmbH ist.

Bereits vor einiger Zeit haben wir über Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an dem oben benannten Filmwerk berichtet.

Verteidigung:

Die geltend gemachte Kostenforderung ist als deutlich überhöht einzustufen!

Auffällig sind insbesondere die angeführten Kosten für das Auskunftsverfahren. Aus diversen Akteinsichtsgesuchen ist uns bekannt, dass sich die Kosten runtergerechnet auf den einzelnen Abgemahnten im Cent- Bereich bewegen.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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31Mrz/140

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 25.03.2014 im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf „German Top 100 Single Charts vom 20.01.2014“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Passenger – Let Her Go

Geforderter Betrag: 292,15 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

27Mrz/140

Neue Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Two Guns Distribution LLC an dem Filmwerk: „2 Guns“ vom 21.03.2014

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg vom 21.03.2014 zur Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „2 Guns“, an dem die Two Guns Distribution LLC die Rechte innehat.

Was wird vorgeworfen?:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen der Internettauschbörse „torrent.to“.

Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Kostenforderung:

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 835,00 € gefordert.

Erfreulicherweise wird die Auffassung vertreten, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch gemäß  § 97a Abs. 3 UrhG auf 1.000,00€ begrenzt sei.

Der in Ansatz gebrachte Schadensersatzbetrag ist unserer Auffassung nach mit einem Betrag in Höhe von 600,00€ als überhöht zu qualifizieren. Hierzu existiert einschlägige Rechtsprechung, die den Ansatz geringerer Schadensersatzbeträge als angemessen anzusehen.

Sollte der Vorwurf zutreffen, besteht unserer Erfahrung nach die Möglichkeit Vergleich unter der Bedingung einer Kostenreduzierung zu schließen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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