Heidicker Abmahnblog
23Jul/130

„Neues Abmahngesetz 2013“ – Was sich bei Abmahnungen im Urheberrecht ändern wird – Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken-

Aus unserer täglichen Beratungspraxis erfahren wir, dass das vermutlich in Kürze in Kraft tretende Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches am 27.06.2013 durch den Bundestag beschlossen wurde, bereits in aller Munde ist. So werden wir täglich auf die etwaigen Neuregelungen, von denen in der Presse und im Internet - leider noch häufig sehr pauschal - berichtet wird, direkt von unseren Mandanten angesprochen.

 

Ich möchte Ihnen im Folgenden die wesentlichen Änderungen, die möglicherweise bereits ab dem 01.08.2013 gelten könnten, für urheberrechtliche Abmahnungen kurz skizzieren.

 

Was sich im Urheberrecht ändern wird!

 

Mit dem sogenannten Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist zunächst das Ziel verbunden, Verbraucher vor Abmahnungen mit hohen Abmahnkosten zu schützen, ohne hierbei den Grundgedanken des Urheberrechtes, nämlich die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Wege der außergerichtlichen Abmahnung, ganz abzuschaffen.

 

Änderungen bei urheberrechtlichen Abmahnungen

 

Zunächst verbleibt es dabei, dass nach § 97 a UrhG der Verletzte den Verletzten vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen soll und ihn Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.

 

a) Neue formelle Anforderungen an die Abmahnungen im Urheberrecht

 

Hinzu kommt ein neuer Absatz 2 des § 97 a UrhG. Dieser wird Anforderungen an die formelle Ausgestaltung der urheberrechtlichen Abmahnung stellen. So wird beispielsweise in denjenigen Fällen, in denen lediglich ein Vertreter abmahnt es nunmehr verpflichtend, dass der genaue Name oder die Firma des Verletzten anzugeben sein wird.

 

Eine weitere Besonderheit wird darin bestehen, dass die in den Abmahnungen geltend gemachten Zahlungsansprüche ausdrücklich nach Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen aufzuschlüsseln sein werden. Hierdurch soll Transparenz dahingehend geschafft werden, als dass es dem Abgemahnten von vorne herein ersichtlich sein soll, was er an Schadensersatz an den Rechteinhaber zu zahlen hat, und welcher Teil des geforderten Betrages auf die geltend gemachten Anwaltskosten entfällt.

 

In den meisten urheberrechtlichen Abmahnungen, bei denen es um die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen gekommen war, wird eine solche Unterscheidung nicht gemacht. Hierbei wird in geschätzten 90 % der uns bekannten Fälle mit sogenannten pauschalen Abgeltungsbeträgen gearbeitet, aus denen nicht ersichtlich ist, wie die Verteilung von Schadensersatz an den Verletzten und dem Abmahnanwalt erfolgt. Das Ziel, welches hiermit verfolgt wird, ist der Schaffung von mehr Transparenz.

 

Besonders interessant an § 97 a UrhG wird sein, dass eine Abmahnung, die den formellen Anforderungen nicht entspricht, als unwirksam anzusehen sein wird. Wir glauben jedoch nicht, dass dies in der Praxis ein tauglicher Verteidigungsansatz sein wird, da die Abmahnkanzleien sich an die Formalien selbstverständlich halten werden und die Hürden dafür auch nicht sonderlich hoch sind.

 

b) Höhe der Abmahnkosten – 155, 30 € in jedem Fall? – Nein, sicherlich nicht!

 

Im § 97 III UrhG wird sodann nochmals ausdrücklich bestimmt, dass der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, mithin die Abmahnkosten, bei einer berechtigten Abmahnung selbstverständlich vom Verletzer verlangt werden können.

 

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Anwaltskosten bei der Abmahnung einer Privatperson lediglich aus einem Streitwert in Höhe von 1000, 00 € verlangt werden können, mithin Anwaltskosten nur in Höhe von 155,30 € zu erstatten sein werden.

 

ACHTUNG:

 

Bei dem Betrag in Höhe von 155, 30 € handelt es sich lediglich um die Anwaltskosten, und nicht um den regelmäßig ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz für die eigentliche Verletzung. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass sich an den geltend gemachten Beträgen in den Abmahnungen nicht viel ändern wird, da sodann die Schadensersatzbeträge sicherlich angehoben werden.

 

Das Gesetz sieht jedoch direkt dann eine Ausnahme vor, wenn der Abgemahnte bereits durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet wurde oder sich durch eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner bereits strafbewehrt verpflichtet hat. In diesem Fall gilt die „neue“ Kostendeckelung bereits nicht.

 

Des Weiteren wird ein weiterer Passus, von dem wir bereits jetzt wissen, dass er in jeder Abmahnung wegen Filesharing stehen wird, die neue Kostendeckelung vermutlich aushebeln. So wird es heißen, dass die Kostendeckelung dann nicht gilt, wenn:

 

„der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“

 

Es wird damit zu rechnen sein, dass sich die Abmahner in  den neuen Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes versendet werden, darauf stützen werden, dass aufgrund der Erheblichkeit die Kostendeckelung nicht greifen wird. Im Ergebnis wird diese Frage sodann wieder der Rechtsprechung überlassen werden, so dass diese Regelung doch sehr stark an den jetzigen § 97 a II UrhG erinnert, der bereits eine Kostendeckelung vorsieht, welche jedoch durch die Gerichte im Wesentlichen nicht zur Anwendung kam. Zumindest gehen wir davon aus, dass bei der Abmahnung von zwei urheberrechtlich geschützten Werken die Argumentation angeführt werden wird.

 

c) Gegenanspruch bei unberechtigten Abmahnungen des Abgemahnten

 

Der Gesetzgeber will ferner einen Gegenanspruch einführen, der dann greifen soll, soweit die Abmahnung unberechtigt ausgesprochen wurde. Jedoch wird auch dieser Anspruch wieder dadurch eingeschränkt, als dass er ausgeschlossen ist, soweit es für den Abmahner nicht erkennbar war, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Gerade in den verschiedenen denkbaren Konstellationen werden sich die Abmahner hierauf berufen können, da sie naturgemäß nicht wissen können, wer den Verstoß in Person begangen hat bzw. wer letztendlich als Störer in Anspruch zu nehmen ist.

 

Wir halten die oben genannten Neuerungen nicht für zielführend, da sie sehr viele Schlupflöcher enthalten, die geeignet sind, im Wesentlichen bei der bereits bekannten Abmahnpraxis zu bleiben.

 

d) Kein fliegender Gerichtsstand mehr

 

Hervorzuheben ist jedoch, dass in § 104 a UrhG eine Regelung übernommen wird, die den sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen von Privaten abschafft. Bisher war es so, dass sich die Abmahner bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht für die Klage aussuchen konnten. Dies führte schnell dazu, dass Gerichte gewählt wurden, die als sehr “abmahnerfreundlich“ einzustufen waren. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, da der Abmahner den Abgemahnten sodann am Gericht des Wohnsitzes zu verklagen haben wird. Hierbei ist jedoch auch anzumerken, dass für Urheberrechtsverletzungen Spezialzuständigkeiten der Gerichte bestehen, so dass sich die Verfahren in den einzelnen Bundesländern auf wenige Gerichte beschränken werden.

 

Wir halten jedoch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes in dieser Konstellation für gut und zielführend. Der fliegende Gerichtsstand war eine beliebte Waffe der Abmahnkanzleien und führte auch aus unserer Erfahrung häufig dazu, dass Mandanten beispielsweise aus Hamburg nicht bereit waren, für einen Prozess bis nach München zu fahren.

 

Aufgrund der Kenntnis der Rechtsprechung der einschlägigen Gerichte mussten wir unseren Mandanten häufiger als uns lieb war leider mitteilen, dass eine vergleichsweise Regelung angestrebt werden sollte, da wir Ihnen konkret den negativen Ausgang des Verfahrens vor einem bestimmten Gericht mit Sicherheit (negativ) vorhersagen konnten.

 

Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes ermöglicht jedoch neue Verteidigungsperspektiven, auf die wir uns für unsere zukünftigen Mandanten freuen.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass wir das neue Gesetz und seine Umsetzung in der Praxis durch die Abmahnkanzleien mit Spannung erwarten. Jedoch wird das Gesetz nicht dazu führen, dass weniger Abmahnungen im Bereich des Filesharing ausgesprochen werden. Vielleicht wird es für die Abmahner ein wenig schwieriger und für die verteidigende Zunft ein wenig leichter, aber sicher ist dies nicht.

 

Wir werden Sie auf jeden Fall weiter mit Freude, Konsequenz und Engagement und unter genauer Beobachtung der Entwicklung beraten und verteidigen.

 

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

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-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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