Heidicker Abmahnblog
30Aug/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller vom 24.08.2012 im Auftrag der LFP Video Group, LLC an dem Pornofilmwerk: „We`re addicted to anal“

Copyright: FM2-Fotolia.com

Uns wurde erneut eine Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Geuter, Beller aus Augsburg vorgelegt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der LFP Video Group, LLC. Die Firma sitzt laut Bestellungsanzeige der Kanzlei in Beverly Hills.  Bei dem streitgegenständlichem Film handelt es sich um den Titel: „We`re addicted to anal“. Augenscheinlich dürfte es sich hierbei um ein Erotikfilmwerk handeln.

Der Vorwurf:

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung; nur in modifizierter Form
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

So ist im Hinblick auf die Haftungsfragen sicherlich auf eine brandaktuelle Entscheidung des OLG Köln hinzuweisen (Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, Az 6 U 239/11).

 

Hier hat das OLG Köln entschieden, dass von einer grundsätzlichen Haftung des Ehepartners als sog. Störer nicht ausgegangen werden kann, soweit der andere Ehepartner von den vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen keine Kenntnis hatte.

 

Eine jetzt bekannt gewordene aktuelle Entscheidung des LG Hamburg sorgt ebenfalls für bessere Verteidigungsaussichten. So hat das LG Hamburg in einem aktuellen Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass eine Störerhaftung der Eltern für Ihre volljährigen Kinder ebenfalls ausscheidet (Beschluss des LG Hamburg, vom 21.06.2012 Az.: 308 O 495/11). Das Gericht hat gezeigt, dass es diesbezüglich in die Richtung der bereits seit mehreren Jahren bekannten Entscheidungen des OLG Frankfurt und des LG Mannheim tendiert. Auch wir hatten diese Rechtsauffassung bereits seit langem vertreten, da Sie den wahren Begebenheiten im Rahmen einer Familie gerecht wird. Anders lautende Entscheidungen erscheinen schlicht und ergreifend lebensfremd.

 

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch wir als verteidigende Anwälte verfolgen regelmäßig die einschlägigen Foren und sind nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

Auch wenn es sich um ein Pornofilmwerk handelt, sollten Sie keinesfalls aus möglicher Scham die rechtliche Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen scheuen. Wir in diesem Bereich tätige Kollegen begegnen der Problematik nahezu jeden Tag mit der nötigen Professionalität. Auch können wir Ihnen durch geeignete Maßnahmen versichern, dass die nötige Diskretion auch gegenüber Ihren Familienangehörigen gewahrt wird, sollten Sie nicht wünschen, dass diese von dem Vorwurf erfahren. Dies geht selbstverständlich nur, soweit Sie auch als Anschlussinhaber persönlich abgemahnt wurden. So kann beispielsweise die komplette Kommunikation über E-Mail erfolgen.

 

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Wir schauen auf  unzählige  bearbeitete Abmahnverfahren zurück und sind auf diesen Bereich spezialisiert.

 

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de 

 

Wir rufen Sie kostenlos zurück.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

 

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 Bild: Copyright FM2 -Fotolia.com

Kommentare (0) Trackbacks (0)

Zu diesem Artikel wurden noch keine Kommentare geschrieben.


Leave a comment

(required)

Noch keine Trackbacks.