Heidicker Abmahnblog
19Apr/121

Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 13.04.2012 im Auftrag der Aerosoft GmbH aus Paderborn an dem Computerprogramm „German Airports 2“

Uns wurde eine weitere Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian aus Berlin vorgelegt, der im Auftrag der Firma Aerosoft GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Computerprogramm „German Airports 2“   abmahnen lässt.

 

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben. 

 

Die Kanzlei Sebastian ist eher bekannt für Abmahnungen im Bereich Musik. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von dem Abgemahnten einer pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert. Bei dem Computerprogramm handelt es sich um ein Add On für Flugsimulatoren.

 

Die Abmahnung zeigt, dass neben Musik, Filmen und Hörbüchern auch regelmäßig Computerprogramme, häufig in Form von Spielen, abgemahnt werden.

 

Auch wenn häufig für den Abgemahnten im ersten Augenblick die Sachlage aussichtslos erscheint, was insbesondere durch die für den juristischen Laien oft schwer verständlichen Abmahnungen verstärkt wird, bestehen auf jeden Fall Verteidigungsoptionen.

 

Wichtig ist zunächst nicht in Panik zu verfallen. Zahlen Sie die geforderten Beträge daher nicht ungeprüft. Geben Sie ohne Prüfung vor allem nicht die anliegende Unterlassungserklärung ab. Soweit nach einer anwaltlichen Beratung diese zu dem Ergebnis führt, dass die Abgabe einer Erklärung angezeigt ist, sollte diese in modifizierter Form abgegeben werden.

 

So zeigen sich derzeit Tendenzen in der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Verfassers in eine positivere Richtung gehen dürften.

 

In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21.03.2012, Az 1 BvR 2365/11) hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.

 

Würde sich diese Ansicht durchsetzen, käme dies einer kleinen Revolution in der Filesharingverteidigung gleich. Die weitere Entwicklung bleibt sowohl abzuwarten, als auch spannend.

 

Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden!

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Schauen Sie sich auch unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem aktuellen Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de um. Auch dort erhalten Sie weitere Informationen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit und konnten bereits einer großen Anzahl an Abgemahnten in ganz Deutschland behilflich sein.

Kommentare (1) Trackbacks (0)
  1. Finde ich gut, dass hier staendig gepostet wird.


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