Heidicker Abmahnblog
17Mrz/120

Haftung von Hotelinhabern und Vermietern von Ferienwohnungen für Urheberrechtsverletzungen der Gäste über ein drahtloses Funknetzwerk

Recht häufig erreichen uns Anfragen von Hoteliers, Jugendherbergsbetreibern und Vermietern von Wohnungen, die sich dem Vorwurf einer Abmahnung wegen der vermeintlich widerrechtlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen von Tauschbörsen ausgesetzt sehen. So stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage, inwieweit eine Haftung der Betreiber für Urheberrechtsverletzungen der Gäste besteht.

 

Es ist heutzutage üblich, dass Hotels, Ferienwohnungen oder auch Gaststätten ihren Gästen einen kostenlosen Zugang zu ihrem WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen.

 

Die Gefahren, die hiermit im Zusammenhang stehen, liegen auf der Hand. So mögen sich die Gäste aufgrund der vermeintlich bestehenden „Anonymität“ dazu veranlasst sehen, sich urheberrechtlich geschützte Werke durch die Verwendung von Tauschbörsen auf ihre Computer zu laden. Die Tatsache, dass hierdurch gleichzeitig die entsprechenden Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, d. h. angeboten werden, ist bekannt.

 

Sobald es zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch einen Gast gekommen ist, stellt sich für die Betreiber regelmäßig die Frage, inwieweit diese für Verfehlungen ihrer Gäste haften.

 

1. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.08.2010, Az.: 2–6 S 19/09

 

In dem vielfach zitieren Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde eine Haftung des Hotelinhabers für eine vermeintliche von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung vollumfänglich verneint. Eine Haftung des Hotelbetreibers kam aufgrund der getroffenen Feststellungen des Gerichtes nicht in Betracht, weil in diesem Fall unstreitig feststand, dass der Hotelinhaber noch dessen Angestellte ein Werk des abmahnenden Rechteinhabers persönlich als Teilnehmer einer Tauschbörse bereitgestellt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

 

Auch eine Haftung des Hotelinhabers als Störer wurde im vorliegenden Falle verneint. Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Hotelinhaber hinsichtlich seiner Gäste diese zuvor ausreichend auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hatte. Ferner hatte der Hotelinhaber sein WLAN-Netzwerk durch eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Verschlüsselung auch gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten, d. h. von „Nicht- Gästen“ geschützt.

 

So wird diese Entscheidung vielfach im Internet zitiert und über diese berichtet. Bei vielen dieser Berichte kann sich jedoch für den juristischen Laien der Eindruck aufdrängen, als hafte der Inhaber eines Hotels schlechthin nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, denen er einen Internetzugang über ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk anbietet. Dies besagt das Urteil jedoch gerade nicht. Vielmehr waren hier die Voraussetzungen gegeben, die geeignet waren, auch eine Haftung des Hotelinhabers als Störer zu verneinen.

 

Das Gericht hat in dem Urteil ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass eine Haftung des Hotelinhabers nicht in Betracht kommt, weil in tatsächlicher Hinsicht weder der Hotelinhaber, noch dessen Angestellte ein Werk des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch hatte der Hotelinhaber in diesen Fällen seine Gäste ausweislich der im Urteil getroffenen Feststellungen auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Wie dies genau erfolgt ist, ist dem Urteil leider nicht zu entnehmen.

 

Ohne diesen Nachweis jedoch wäre das Urteil möglicherweise anders ausgefallen.

 

Dies hat zur Konsequenz, dass das Urteil keinen Freifahrtschein für Hoteliers darstellt sich im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch Gäste ihrer Verantwortung zu entziehen.

 

Vielmehr ist es die Aufgabe des Hotelinhabers selbst, die Gäste bereits vor der Inanspruchnahme des Dienstes darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Tauschbörsen zu unterbleiben hat. Unternimmt er dies nicht, so mag nach diesseitiger Ansicht auch eine Haftung, zumindest als Störer, des Hoteliers weiter in Betracht kommen.

 

Eine andere Beurteilung lässt auch das Urteil des Landgerichts Frankfurt nicht zu.

 

An dieser Stelle stellt sich die praktische Frage, wie er sich vor einer etwaigen Inanspruchnahme als Störer im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch seine Gäste schützen kann. So bietet sich hierfür eine vertragliche Vereinbarung beispielsweise bei Abschluss des Mietvertrages über das Zimmer an.

 

2. Urteil des Amtsgerichts München vom 15.02.2012, Az.: 142 C 10921/11

 

So wurde eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts München nunmehr bekannt, in der sich das Gericht mit der Störerhaftung des Vermieters für einen Mieter wegen illegalen Filesharings zu beschäftigen hatte. Das Urteil wird im Volltext freundlicherweise durch die Kollegen Knies & Albrecht Rechtsanwälte aus München über ihre Internetseite zur Verfügung gestellt.

 

Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Beklagte wurde im Jahre 2007 durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken urheberrechtlich abgemahnt. Der Beklagte war im Jahr 2007 Inhaber eines drahtlosen Internetanschlusses. Das entsprechende Werk wurde mehrfach im Sommer 2007 über den Anschluss des Beklagten über eine Internettauschbörse zur Verfügung gestellt.

 

Sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem sie eine der Wohnungen an einen Mieter vermietet hatten und diesem gleichzeitig ihren Internetanschluss über ein Funknetzwerk zur Verfügung stellten.

 

In dem Mietvertrag trafen die Vermieter mit dem Mieter spezielle Vereinbarungen zur WLAN-Nutzung. Ausdrücklich wurde in die Vereinbarung mit aufgenommen, dass der Mieter sich verpflichtet, keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich zu machen.

 

Der Beklagte konnte zunächst in dem Verfahren beweisen, dass er aufgrund einer bestehenden Ortsabwesenheit persönlich für den Verstoß nicht verantwortlich war. Eine Täterhaftung schied damit bereits aus.

 

Interessanter sind die Ausführungen zu einer etwaigen Störerhaftung des Beklagten. Die Störerhaftung setzt bekanntlich die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Durch die Aufnahme von entsprechenden Klauseln im Mietvertrag war der Beklagte nach Ausführungen des Gerichtes seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen. Er konnte sich hierdurch auch im Hinblick auf die Störerhaftung entlasten. Ob das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist, ist noch nicht bekannt.

 

3. Was bedeutet dies nun für die Praxis?

 

Hoteliers, Vermieter von Ferienwohnungen so wie Betreiber von Gaststätten, die ihren Gästen den Zugang zu einem WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen, sollten im Hinblick auf die Nutzung ausdrückliche vertragliche Regelungen mit den Gästen treffen, die eine Inanspruchnahme als Störer verhindern. So sollten an dieser Stelle geeignete Vertragsklauseln verwendet werden, die geeignet sind, eine Inanspruchnahme zu verhindern. So kann mangels obergerichtlicher oder gar höchstrichterlicher Entscheidungen zu diesem Thema zwar noch keine abschließende Rechtssicherheit gewährt werden, jedoch erscheinen diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidungen durchaus geeignet, eine Haftung als Störer zu verhindern.

 

Sollten Sie Betreiber eines Hotels, einer Jugendherberge oder Vermieter von Ferienwohnungen sein, können Sie sich gerne in diesem Falle an uns wenden. Wir haben bereits einige Hoteliers und Vermieter zu diesen Fragen vertreten dürfen.

 

Gerne sind wir bereit mit Ihnen zusammen Strategien zu entwickeln, eine mögliche Inanspruchnahme im Falle von Urheberechtsverletzungen durch Gäste zu verhindern.

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

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