Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Werk: „The Grey (Film)“ vom 23.01.2013
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 23.01.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The Grey (Film)“, an dem die Universum Film GmbH die Rechte innehat.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.
Strategie?
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Achtung!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 23.01.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox an dem Filmwerk „Abraham Lincoln Vampirjäger“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox
Abgemahntes Werk: „Abraham Lincoln Vampirjäger“
Geforderter Betrag: 956, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bildquelle: © VRD - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 25.01.2013 im Auftrag der Splendid Film GmbH an dem Filmwerk „Stolen“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Splendid Film GmbH
Abgemahntes Werk: „Stolen"
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Hilfe bei aktueller Abmahnung vom 21.01.2013 der Kanzlei WeSaveYourCopyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Summer Jam“ auf Amnezia Super Hits Vol. 77 – 2012
Eine weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights vom 21.01.2013 wurde uns zur Bearbeitung übergeben. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk: „ Summer Jam“ auf dem Musiksampler Amnezia Super Hits Vol. 77 - 2012
Der Titel befindet sich auf dem oben genannten Musiksampler, der uns bisher noch nicht bekannt gewesen ist. Nach eingängiger Recherche befinden sich auf diesem auch noch weitere Musikwerke, die derzeit verstärkt Gegenstand von Abmahnungen auch durch andere Rechteinhaber und Kanzleien sind.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.
Folgeabmahngefahr?
Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.
Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.
Verteidigungsoptionen betreffend der bereits zugestellten Abmahnung?
Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist zunächst die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Der entscheidende Aspekt einer jeden Abmahnung ist jedoch zunächst die Unterlassungserklärung. Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück und kennen die Reaktionsweisen der einschlägigen Kanzleien genau.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Abmahnung Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag von Frau Angela Joo vom 11.01.2013 wegen Hinweis „CE-geprüft“ in Artikelbeschreibung bei eBay
Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag der Frau Angela Joo vorgelegt.
Frau Angela Joo verkauft ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens auf dem Internetportal eBay unter dem Verkäufernamen „eurozwerg-de“ Lampen, Leuchtmittel Heimwerkerzubehör und sonstige elektronische Gegenstände.
Frau Joo wirft unserer Mandantschaft in dem Abmahnschreiben vor bei der Beschreibung eines angebotenen Artikels dieses u.a. mit den Worten „CE-Geprüft“ in wettbewerbswidriger Weise beworben zu haben.
Sie fordert über Ihre Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten in Höhe von 374, 90 € netto aus einem Streitwert in Höhe 4500, 00 €.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst muss vorab überprüft werden, ob der angebliche Verstoß überhaupt vorliegt. Hierbei sollte zunächst das Wettbewerbsverhältnis besonders kritisch betrachtet werden.
Ein anderer Punkt, der bei dieser Abmahnung besonders geprüft werden sollte, ist die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein Fall des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. IV UWG gegeben ist. So zeigt bereits eine einfache Internetrecherche, dass Frau Joo anscheinend eine nicht unerhebliche Anzahl von Abmahnungen bereits hat aussprechen lassen.
Hinzu kommt, dass auch über die Rechtsanwälte Sandhage bereits häufig kritisch im Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen berichtet wurde. Auch sollte nach unserer Ansicht kritisch hinterfragt werden, ob eine ausreichende Bevollmächtigung durch Frau Joo gegeben ist.
Doch was sind die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsmissbrauches?
Soweit tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist, steht dem Abmahner ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Es gibt sodann verschiedene Möglichkeiten der Verteidigung, die von der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung und der Verweigerung der gewünschten Zahlung, bis zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlungsverweigerung reichen können.
Jedoch sollte das Abmahnschreiben keinesfalls ignoriert werden. Der Gegenseite muss unabhängig von der Art und Wahl der Verteidigung klar gemacht werden, dass man rechtsmissbräuchliches Handeln annimmt. Dies sollte auf jeden Fall durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.
Soweit eine Reaktion nicht erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung reagiert. Sollte dies dennoch geschehen, dürften durchaus Chancen gegeben sein, diese erfolgreich mit dem gerichtlichen Widerspruch zu Fall zu bringen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf über zweitausend Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechtes sowie des Markenrechts zurück.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Frau Katharina Löwel an dem Musikwerk: „Glasperlenspiel- Freundschaft“ vom 25.01.2013 auf German Top 100 Single Charts vom 19.11.2012
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 25.01.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk: „Glasperlenspiel- Freundschaft“, an dem Frau Katharina Löwel die Rechte innehat.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.
Achtung!
Die Titel befinden sich auf einem German Top 100 Single Chart Container vom 19.11.2012. Da sich auf den sog. German Top 100 Chart Containern weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.
Folgeabmahngefahr?
Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.
Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.
Wie soll ich mich verhalten?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © kebox - Fotolia.com
Abmahnung der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg vom 30.07.2012 im Auftrag der MIG Film GmbH an dem Filmwerk „Beauty and the Beast“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: MIG Film GmbH
Abgemahntes Werk: „Beauty and the Beast“
Geforderter Betrag: 1298, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bildquelle: © VRD - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian iAd DigiRights Administration GmbH vom 18.01.2013 an den Musikwerken „Michel Teló – Ai Se Eu Te Pego, DJ Antoine feat. The Beat Shakers – Ma Cherie, u.a. auf German Top 100 Single Charts“
Uns wurde eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 18.01.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Streitgegenstand:
Gegenstand der Abmahnung sind die Musikwerke „Michel Teló - Ai Se Eu Te Pego, DJ Antoine feat. The Beat Shakers - Ma Cherie, Gusttavo Lima - Balada (Tchê Tcherere Tchê Tchê), Triggerfinger - I Follow Rivers, Lucenzo feat. Sean Paul - Wine It Up“, an denen die DigiRights Administration GmbH die Rechte innehat.
Was wird vorgeworfen?:
Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen der Internettauschbörse „Bittorrent“.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 1800,00 € gefordert.
Achtung!
Die Titel befinden sich auf einem German Top 100 Single Chart Container. Da sich auf den sog. German Top 100 Chart Containern weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.
Folgeabmahngefahr?
Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.
Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.
Wie soll ich mich verhalten?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
• Fristen notieren und einhalten
• Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
• Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
• Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
• Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
• Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © kebox - Fotolia.com
Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 16.01.2013 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Summer Jam – R.I.O. Feat. U-Jean“ auf VA- Future_Trance_Vol.61
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abgemahntes Werk: „Summer Jam – R.I.O. Feat. U-Jean“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Musiktitel befindet sich auf Sampler
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 17.01.2013 an dem Computerspiel „Dead Island- Reloaded“
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 17.01.2012 zur rechtlichen Überprüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Softwarewerkes, an dem die Koch Media GmbH die Rechte innehat.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 1500,00 € gefordert.
Wie soll ich mich verhalten?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.