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Neue Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 03.04.2013 im Auftrag der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG an dem Filmwerk: „End of Watch“ Forderung: 750,00€
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „End of Watch“, an dem die Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG die Rechte innehat.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 750,00 € gefordert.
Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab:
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
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Weitere Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Herren Frank Bülles und Jens Kindervater an dem Musikwerk: „DJ Antoine – Bella Vita“ vom 05.04.2013 auf German Top 100 Single Charts vom 25.03.2013
Wegen des Vorwurfes einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an dem Musikwerk „DJ Antoine – Bella Vita“ durch das öffentliche Zugänglichmachen im Rahmen einer Internettauschbörse, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.
Problematik German Top 100 Chartcontainer:
Der Titel befindet sich auf einer Chartcontainerdatei. Da sich auf dem Chartcontainer „German Top 100 Single Charts vom 25.03.2013" weitere urheberrechtlich geschützte Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. In vielen Fällen ist die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.
Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Aktuelle Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vom 04.04.2013 durch die Kanzlei Becker und Haumann wegen Verstoßes gegen Ticketbedingungen/Markenrecht
Abmahnung wegen: Verstoß gegen Ticketbedingungen/Markenrecht
Abmahner: Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA
Geforderter Betrag: 420, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 02.04.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH GmbH an dem Serienwerk „The Walking Dead Staffel 3 Folge 13“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: The Walking Dead
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Folgeabmahngefahr: unter Umständen ja
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 04.04.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Serienfilmwerk: „Sons of Anarchy – Staffel 5 – Folge 11“ Forderung: 682,00€
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Serienfilmwerk: „Sons of Anarchy – Staffel 5 – Folge 11“, an dem die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte innehat.
Achtung!
Bei dem abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie, die mittlerweile auch in deutscher Sprache ausgestrahlt wird. Die 5. Staffel der Serie umfasst insgesamt 13 Folgen. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 682,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 432,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00€.
Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Neuartige Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH über Auktionsplattform Hood
Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Verlagsgruppe Random House GmbH Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an Ebook-Werken durch den Verkauf gebrauchter Exemplare über die Auktionshausplattform Hood ausspricht.
Die Abmahnung wird wie üblich auf die ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaberin zur Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung gestützt.
Neben einem Unterlassungsanspruch wird zudem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches.
Ist der Weiterverkauf gebrauchter elektronischer Schriftwerke (eBook) illegal?
Die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch den Weiterverkauf gebrauchter eBooks ist sehr interessant. Das Urheberrecht sieht in diesem Zusammenhang den Weiterverkauf von gebrauchten körperlichen Schriftwerken (gebundene Buchversion) als zulässig an. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass für ein körperliches Schriftwerk durch das originäre Inverkehrbringen eine urheberrechtliche Erschöpfung eintritt. Durch die urheberrechtliche Erschöpfung sind mit Zustimmung des Urhebers Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden. Dem rechtmäßigen Erwerber kann sodann der Weiterverkauf nicht untersagt werden.
Im Rahmen der per Download erworbenen elektronischen Werke (eBooks) ist es insoweit problematisch, als dass der Erwerber lediglich ein unkörperliches Werk erwirbt.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11 entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes für Softwarewerke auch dann gelte, wenn lediglich eine Datei zum Herunterladen angeboten wird. Konkret mache es keinen Unterschied, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder unkörperlicher Form vorliege. Hinsichtlich der Gefahr unlizenzierter Kopien sieht der EuGH die Softwareindustrie ihrerseits selbst in der Verantwortung, um Schutzmaßnahmen durch Kopierschutz etc. zu ergreifen.
Auch wenn für Musik,- Filmwerke und eBooks andere EU-Richtlinien gelten, so kann man nach dem Urteil des EuGH zu dem Schluss kommen, dass für den Erschöpfungsgrundsatz von Musik-, Filmwerken oder E-Books nichts anderes gilt als bei Softwarewerken.
Die Rechtslage ist jedoch keinesfalls eindeutig oder als geklärt anzusehen, was nach unserer Auffassung auch den Waldorf Frommer Rechtsanwälten bekannt ist. Bemerkenswert an den Abmahnschreiben ist nämlich, dass diese im Gegensatz zu den bekannten Abmahnschreiben im Bereich des Filesharings oder von Fotoproblematiken kaum Rechtsprechungsnachweise enthalten. Die Abmahnung ist relativ kurz gefasst.
Hier liegt jedoch auch die Chance der Verteidigung, so dass Sie sich nicht wehrlos geschlagen geben sollten. Beachten Sie jedoch, dass Sie einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt beauftragen, da es sich hierbei um eine Spezialmaterie handelt.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 28.03.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead- Staffel 3 Folge 14“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead- Staffel 3 Folge 14”
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Achtung!
Bei dem abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie, die mittlerweile auch in deutscher Sprache ausgestrahlt wird. Die 3. Staffel der Serie umfasst insgesamt 16 Folgen. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Markenrechtliche Abmahnung der BMW AG durch die Klaka Rechtsanwälte wegen der Verwendung des Zeichens „Mini“ – Streitwert: 600.000 €
Uns wurde eine markenrechtliche Abmahnung der BMW AG, ausgesprochen durch die KLAKA Rechtsanwälte zur Bearbeitung und Prüfung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 26.02.2013
Gegenstand der Abmahnung ist die Verwendung des markenrechtlich geschützten Zeichens „Mini“. Das Kennzeichen „Mini“ ist für diverse Warenklassen durch die BMW AG geschützt. Ferner besteht auch eine Gemeinschaftsmarkenregistrierung für das genannte Zeichen.
Gegenstand der Beanstandung sind in der uns vorliegenden Abmahnung die Verwendung des Zeichens u. a. auf Bekleidungsstücken.
Es werden in der Abmahnung umfangreiche Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Im ersten Schritt wird Auskunft und insbesondere die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Der Unterlassungserklärung, die dem Schreiben beiliegt, muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Diese sollte in der vorliegenden Form keinesfalls abgegeben werden, sondern bedarf unbedingt einer Modifizierung.
Die Unterlassungserklärung sieht im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € vor. Es sollte unbedingt erwogen werden, diese nach dem Hamburger Brauch abzugeben.
Einen weiteren, möglicherweisen für den Laien, etwas versteckten Aspekt, ist die Aufnahme zur Verpflichtung zum Ersatz der Anwaltskosten, die die BMW AG aus einem Streitwert in Höhe von 600.000 € ersetzt verlangen möchte. Unter dem Ansatz einer 1, 5 Geschäftsgebühr würde dies bei Unterzeichnung der Erklärung bedeuten, dass der Adressat alleine Anwaltskosten in Höhe von 4964, 00 € zu ersetzen hätte. Etwaige Schadensersatzansprüche sind hierbei also noch nicht berücksichtigt.
Es ist daher Vorsicht angezeigt und gerade in diesem Fall eine spezialisierte anwaltliche Beratung geboten. Auch das Ignorieren der Abmahnung kann erhebliche Kosten nach sich ziehen, die sodann weitaus über dem oben genannten Betrag liegen würden.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.
Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 18.03.2013 im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft an dem Filmwerk: „Ohne Limit“
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Ohne Limit“, an dem die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die Rechte innehat.
Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00€
Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Achtung!
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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