Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


18Jun/140

Filesharing Abmahnung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der EMI Music Germany GmbH vom 05.06.2014 an dem Musikwerk „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“ auf Kontor Top Of The Clubs Vol.60

Der unserer Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung übergebene Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der EMI Music Germany GmbH vom 05.06.2014 liegt der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung über eine sog. Internettauschbörse zugrunde.

Der Abgemahnte soll ein Dateiarchiv namens VA-Kontor_ Top_ Of_ The_ Clubs Vol.60 über ein torrent Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht haben.

Gegenstand der Abmahung ist jedoch lediglich eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“. Das Musikwerk „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“ ist Bestandteil des oben benannten Chartcontainers.

Die Gefahr besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Musikwerke befinden, die Gegenstand von Abmahnungen sein können. Die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Ob die geltend gemachte Kostenforderung berechtigt ist hängt zunächst von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Vorwurf entkräftet werden kann.

Sollte der Vorwurf nicht entkräftet werden können, bestehen erfahrungsgemäß jedoch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit unter der Bedingung einer Kostenreduzierung.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 


19Mai/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian vom 14.05.2014 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an den Musikwerken: „Klingande – Jubel“, „Martin Garrix – Animals“, „Family of the Year – Hero“, „Stromae – Papaoutai“ auf German Top 100 Single Charts vom 20.01.2014 Forderung: 1250,00 €

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahnte Werke:  „Klingande - Jubel“, „Martin Garrix - Animals“, „Family of the Year - Hero“, „Stromae - Papaoutai“

Geforderter Betrag: 1250, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Bestandteil eines Chartcontainers

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

19Mai/140

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 30.04.2014 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „The Hobbit: Smaugs Einöde“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  „The Hobbit: Smaugs Einöde“

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 


13Mai/140

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 02.05.2014 im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf „Bravo Hits 2013“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Passenger – Let Her Go"

Geforderter Betrag: 293,71 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Musiksampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

5Mai/140

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 29.04.2014 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead Staffel 4 Folge 9“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: WVG Medien GmbH

Abgemahntes Werk:  „The Walking Dead“ Staffel 4 Folge 9”

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

Wie bereits bei den vorherigen Staffeln werden durch die WVG Medien GmbH auch weiterhin Urheberrechtsverletzungen an dem bekannten und beliebten Serienwerk  - The Walking Dead- Staffel 4 Folge 9 abgemahnt.

Abgemahnte sollten sich unbedingt beraten lassen. Gerade die Rechtsprechungstendenzen in neuer Zeit haben bessere Chancen zur Verteidigung geliefert. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht der Anschlussinhaber derjenige ist, der das Werk im Internet über eine Tauschbörse angeboten hat, da in vielen Fällen nunmehr auch eine Haftung als Störer entfallen dürfte. Dies gilt vor allen Dingen in solchen Konstellationen, bei denen der Ehepartner oder ein volljähriges Kind gehandelt hat.

Unsere Kanzlei verfügt mittlerweile über eine nahezu fünfjährige Erfahrung im Bereich der Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen. Da wir die Abmahnkanzleien und deren Reaktionsweise gut kennen, ist dies für unsere Mandanten stets ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Sollten auch Sie Interesse an einer Beratung oder Verteidigung haben, setzen Sie sich unverbindlich mit uns in Verbindung. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist bei uns für Sie kostenlos.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker

 

5Mai/140

Neue Abmahnung durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Chmiel Consulting vom 29.04.2014 an dem Musikwerk “What is Love“ des Interpreten Haddaway auf Best hits of 90! (by DJ Sergio & NNNB) 2014

Am 05.05.2014 erreichte uns eine Abmahnung Rechtsanwalt Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Chmiel Consulting vom 29.04.2014, welche unserer Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde.

Abgemahnt wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk ”What is Love“ des Künstlers Haddaway, an dem die Chmiel Consulting die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 2000,00 € gefordert.

Vorsicht!

Bei der hier angeführten Datei („Best hits of 90! (by DJ Dergio & NNNB) 2014“) handelt es sich um einen Musiksampler, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

 

Unserer Auffassung nach entspricht die vorliegende Abmahnung nicht der neuen Gesetzeslage nach dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. So mangelt es bereits an folgenden Punkten

  • Angabe des Namens oder Firma des Verletzten, wenn ein Vertreter abmahnt
  • Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

Insbesondere erschließt sich keines Falls die Herleitung des geforderten Betrages in Höhe von 2.000,00€. Bei genauerer Berechnung der angesetzten Beträge würde sich lediglich eine Kostenforderung in Höhe von 547,56€ ergeben. Wie sich die Differenz begründen lassen soll erscheint mehr als zweifelhaft.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

23Apr/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 16.04.2014 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Hangover 3“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Hangover 3

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

22Apr/140

Abmahnung des Senders „Sky“ (Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG) an Wirte, Vereinsheime sowie Wettlokale – Ist die öffentliche Wahrnehmbarmachung von frei empfangbaren Satellitenprogrammen ohne Abonnementvertrag in Deutschland zulässig?

Wir haben bereits in der Vergangenheit häufiger über von uns bearbeitete Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG berichtet.

Durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG werden regelmäßig Kontrollen von Gaststätten, Wettbüros sowie Vereinsheimen veranlasst, mit dem Ziel festzustellen, dass dort möglicherweise ohne Genehmigung, d. h. ohne gewerblichen Abonnementvertrag, Programme der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Werden solchen Verstöße festgestellt, folgt im Regelfall der Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung, in denen Sky einerseits darauf hinweist, dass die Befugnis zur alleinigen öffentlichen Zugänglichmachung im Bereich von gewerblichen Betriebsstätten nur mit einem gewerblichen Abonnementvertrag mit der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erlaubt ist.

Es wird sodann von dem Abgemahnten einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Kosten in Form der Kosten der Rechtsverfolgung sowie eines Schadensersatzbetrages im Bereich von ca. 1.000,00 € bis 3.000,00 €. Die Höhe des geltend gemachten Schadens bei der Erstabmahnung hängt entscheidend von der Größe des kontrollierten Lokals ab.

Zur Sache ist mitzuteilen, dass die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG tatsächlich die alleinigen Nutzungsrechte an der öffentlichen Zugänglichmachung der Spiele der 1. Fußballbundesliga und an der 2. Bundesliga hat.

Häufig werden wir sodann mit der Frage konfrontiert, ob es zulässig ist, freiempfangbare Sattelitenprogramme, wie beispielsweise Eurosport 2 oder auch Sender aus dem arabischen Raum auszustrahlen, die ebenfalls die Fußballbundesliga live zeigen. Hierzu ist zusagen, dass auch dies im Regelfall nicht erlaubt ist. Das Basissignal für die öffentliche Wahrnehmbarmachung stammt bei vielen frei empfangbaren Sattelitensendern von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, so dass bei einer öffentlichen Zugänglichmachung dieses Programms ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Es lohnt sich jedoch in jedem Fall, die Abmahnung von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass wir bereits zahlreiche Abgemahnte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vertreten und beraten haben. Sollten auch Sie eine Abmahnung der vorgenannten Art erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Hilfe zur Verfügung.

 

10Apr/140

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 07.04.2014 im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Filmwerk „Riddick – Überleben ist seine Rache“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Universum Film GmbH

Abgemahntes Werk:  „Riddick – Überleben ist seine Rache“

Geforderter Betrag: 815,00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 


10Apr/140

Filesharing Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke aus Karlsruhe vom 26.03.2014 im Auftrag der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG an dem Filmwerk: „12 YEARS A SLAVE“ Forderung: 732,50€

Dem Adressaten der Abmahnung wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „12 YEARS A SLAVE“, an dem die Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG die Rechte innehat, vorgeworfen.

Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 732,50 € gefordert.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt unserer Auffassung nach ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich zudem bereits zu Beginn eventuelle Einwendungen gegen den Vorwurf ab.

Lassen Sie die Abmahnung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen. Dieser sollte die Abmahnung insbesondere auf Ihre formelle Wirksamkeit hin überprüfen.

Unserer Auffassung nach ist insbesondere der angesetzte Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00€ als überhöht anzusehen.

Für den Fall, dass der Vorwurf nicht entkräftet werden kann, besteht erfahrungsgemäß die Möglichkeit mit der Gegenseite einen  Vergleich zur Kostenreduzierung zu schließen. Ob der Vorwurf entkräftet werden kann, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab:

Fallkonstellation:

Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder!

In seiner Entscheidung vom 08.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – BearShare) eine Störerhaftung der Eltern für Handlungen der volljährigen Kinder ebenfalls abgelehnt. In der veröffentlichten Pressemitteilung 5/14 vom 08.012014 heißt es:

 „Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 


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