Heidicker Abmahnblog
17Jul/120

Achtung! Die sogenannte Button-Lösung- Stichtag 01.08.2012

Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, das am 16. 05. 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt nun zum 01.08.2012 in Kraft.

Online-Händler müssen demnach Ihre Online-Shops bis zum 01.08.2012 an die neue Gesetzeslage angepasst haben.

Hintergrund der sogenannten „Button-Lösung“ ist vordergründig der Schutz des Verbrauchers vor der Inanspruchnahme durch Abofallen-Betreiber im Internet.

 

Inhalt der Button-Lösung

Die durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung wird sich in dem bereits kürzlich in das BGB eingefügten § 312 g BGB wieder finden. Der als Button-Lösung zunächst diskutierte Gesetzesentwurf enthält zwei entscheidende Punkte, die bei dem Betrieb eines Online-Shops beachtet werden müssen.

 

a) Besondere Kennzeichnung des Bestell-Buttons

Gemäß der Änderung des § 312 g III BGB wird der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, bei Geschäften mit einem Verbraucher den letztendlich zur Bestellung führenden Bestell-Button so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich darüber im klaren ist, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

So sieht das Gesetz bei der Bestellung über eine Schaltfläche vor, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wird, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Hierbei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch weitere mögliche Beschriftungen, wie beispielsweise „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“ als ausreichende Beschriftungen angesehen werden.

Die derzeit möglicherweise verwendeten Wörter, wie „Anmeldung“ oder „Bestellen“ werden jedoch nicht ausreichend sein.

 

b) Weitere Angaben von Informationspflichten

Weiter sieht das in Kürze in Kraft tretende Gesetz vor, dass der Unternehmer bestimmte Informationspflichten –wie bereits jetzt vorgehalten werden müssen- unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Durch diese in II des § 312 g BGB eintretende Änderung wird dem Online-Händler aufgegeben, zwischen Bestellung und den nötigen Informationspflichten einen besonderen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einzuhalten.

Das Gesetz nimmt hierbei explizit Bezug auf die Vorschrift des Artikels 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

Dies bedeutet, dass der Online-Händler vor der verbindlichen Bestellung den Verbraucher nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestlaufzeit des Vertrages, soweit dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung enthält, den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, und schließlich alle Versand und Zusatzkosten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang präsentiert.

Dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang in Form der nunmehr vom Gesetz vorgesehenen besonderen Hervorhebung war bisher nicht vom Gesetzgeber verlangt.

 

c) Konsequenzen

Hält der Online-Händler die gesetzlichen Anforderungen nicht ein hat dies zur Konsequenz, dass in erster Linie kein wirksam zustande gekommener Kaufvertrag vorliegt. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Abnahme noch auf Zahlung gegenüber dem Käufer. Zudem muss bei Nichteinhaltung der Vorgaben mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden.

Diesbezüglich gehen wir davon aus, dass die Gesetzesänderung eine neue sogenannte Abmahnwelle auslösen wird. Daher sollten Online-Händler sicherstellen, dass ihre Shops bis zum 01.08.2012 den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.

Es ist daher bereits jetzt zu befürchten, dass nach in Kraft treten des Gesetzes, dies zum Anlass genommen wird, entsprechende Abmahnungen auszusprechen.

So hat die Erfahrung, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten 3 Jahren stattgefundenen Änderungen im Hinblick auf das Widerrufsrecht immer wieder gezeigt, dass pünktlich zum in Kraft treten der jeweiligen Gesetze, konsequent Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen werden.

 

Wir betreuen viele Online-Händler und können auch Ihnen anbieten, sich umfassend durch uns beraten zu lassen.

 

Wir beraten Bundesweit.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die Überprüfung Ihres Onlineshops ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten sehr wichtig.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Kommentare (0) Trackbacks (0)

Zu diesem Artikel wurden noch keine Kommentare geschrieben.


Leave a comment

(required)

Noch keine Trackbacks.