Heidicker Abmahnblog
13Mrz/120

Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag von Martin Brandl und Matthias Dünckelmeyer vom 09.03.2012 an dem Musikwerk „Lolita Jolie – La premier fois“; Forderung: 450, 00 €

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung vom 09.03.2012 der Kanzlei Fareds im Auftrag der Herren Martin Brandl und Matthias Dünckelmeyer vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Lolita Jolie  - La premier fois“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf dem Musiksampler „Future Trance Vol. 59“

 

In dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.

 

Da der Titel sich auf einem  Musiksampler befindet, droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

 

So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:

 

„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“

 

Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?

 

So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.

 

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

 

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

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