Heidicker Abmahnblog
10Mrz/140

Aktuelle Abmahnung vom 06.03.2014 des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh für die Firma RGF Productions Limited

Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrag der Firma RGF Productions Limited an dem Filmwerk „Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer“ vom 06.03.2014 zur rechtlichen Überprüfung vor.

Von dem Adressaten der Abmahnung wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 780,00€ gefordert. Diesem “Angebot“ liegt eine ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.653,30€ (Fiktive Lizenzgebühr- 600,00€; Ermittlungskosten – 234,00€; Verfahrenskosten gerichtlicher Auskunftsbeschluss -25,00€; Rechtsanwaltskosten Auskunftsbeschluss – 35,00€; Kosten Provider – 3,50€; Anwaltskosten für die Abmahnung auf Basis eines Streitwertes von 15.000€ - 755,80€) zugrunde.

Die hier geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach der Höhe nach bereits als unangemessen zu qualifizieren! Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage und dem § 97a Abs. 3 UrhG. In der Abmahnung wird die Auffassung vertreten wird, das die Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG unbillig wäre. Diese Auffassung teilen wir nicht!

Bereits aus Abmahnungen anderer Kanzleien für andere Rechteinhaber ist diese Auffassung bekannt. Wenngleich in diesen Abmahnungen die Ansicht vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird dort jedoch die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Gerne können Sie auch bequem das auf unseren neuen Kanzleiseiten zur Verfügung gestellte Kontaktformular benutzen.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für unsere Mandanten wichtig.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

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