Heidicker Abmahnblog
8Jul/130

Weitere aktuelle Abmahnung nebst Geltendmachung einer Vertragsstrafe der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 20.06.2013

Im Rahmen eines Mandates wurde uns erneut eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH nebst Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorgelegt. Vorgeworfen wird dem Adressaten das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH in seinem Restaurant (erneut) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

 

Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz inkl. Vertragsstrafe in Höhe von 4500, 00 € als Vergleichsbetrag gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate in Höhe von 3500, 00 € bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Ausweislich des uns vorliegenden Schreibens soll sich unser Mandant in der Vergangenheit dazu verpflichtet haben, im Falle der Zuwiderhandlung einen Betrag in Höhe von bis zu 5500, 00 € zu zahlen.

 

Ferner wird die Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung gefordert. So liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenregelung in Höhe von 10.000, 00 € an.

 

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes abzugeben.

 

Je nach Sachverhaltsgestaltung stehen mehrere Wege des Vorgehens zur Verfügung:

 

Soweit beispielsweise nachweislich kein Sky gezeigt wurde, sollte erwogen werden, die geltend gemachten Ansprüche konsequent zurückzuweisen. Je nach Einzelfallgestaltung sollte jedoch mit dem beratenden Anwalt unbedingt darüber gesprochen werden, ob eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies alles ist jedoch eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, wie so oft, die Beweislage, da die Gerichte nach unserer Erfahrungen tendenziell dazu tendieren, den Ausführungen der Sky-Kontrolleure zu folgen, wenngleich wir bereits gerichtliche Verfahren für unsere Mandanten an verschiedenen Gerichten in Deutschland gewinnen konnten.

 

Es ist daher enorm wichtig mit dem beratenden Rechtsanwalt die Beweissituation genau zu besprechen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so können wir Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

 

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft.  

 

 

Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage, Mahnbescheid oder bereits einen Vollstreckungsbescheid der Firma Sky erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

 

Wir haben bereits über 60 Gastwirte und Vereine sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen die Vorwürfe verteidigt und beraten. Wir wissen daher, worauf es ankommt.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung, den gerichtlichen Beschluss oder ihre Klage zu senden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und ist ein entscheidender Faktor unserer Kanzleiphilosophie.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de

In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

 

 

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