Heidicker Abmahnblog
23Mai/130

Abmahnung Thomas Russer durch die Rechtsanwälte GbR Rainer Spiske und Maisch wegen diverser vermeintlicher Wettbewerbsverstöße auf dem Onlinemarktportal eBay

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Thmas Russer aus Göppingen vorgelegt. Die Abmahnung datiert auf den 10.05.2013. Herr Russer vertreibt auf dem Onlinemarktportal eBay Sommer- und Wintersportartikel, darunter auch Fußballtrikots.

Auch unsere Mandantschaft ist in diesem Bereich gewerblich tätig und betreibt hierzu einen eBay-Shop.

In dem Abmahnschreiben werden insgesamt  sechs Verstöße gerügt. Neben der vermeintlichen Verwendung rechtswidriger AGB Klauseln (5 AGB Klauseln), wird ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz gerügt. Hiernach habe unser Mandant keine Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht.

Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sind recht häufig, da vielen Onlinehändlern dieses Gesetz (früher: Textilkennzeichnungsverordnung) nicht bekannt ist.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, werden Rechtsverfolgungskosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 17500, 00 € gefordert, mithin ein Betrag in Höhe von 807, 80 €.

Eine kurze Internetrecherche ergibt, dass Herr Russer anscheinend bereits häufig Abmahnungen gleicher Art hat versenden lassen.

Keinesfalls sollte vorschnell die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Das Vorliegen der vermeintlichen Verstöße bedarf einer genauen Prüfung. Des Weiteren muss nach Abgabe der Unterlassungserklärung unbedingt sichergestellt werden, dass die gerügten Verstöße, soweit diese zutreffen, fachgerecht abgestellt werden, da ansonsten mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe gerechnet werden muss.

Wir haben in der letzten Zeit beobachtet, dass viele auch wettbewerbsrechtlich Abgemahnte vorschnell und in Eigenregie Unterlassungserklärungen unterzeichnen, ohne dass ihnen bewusst ist, welche Tragweite eine solche Erklärung hat.

Es gibt immer verschiedene taktische Vorgehensweisen mit Abmahnungen solcher Art umzugehen. So kann es unter Umständen auch in einigen Fällen sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuwarten. Dies hängt jedoch immer von der Größe des eigenen Mandanten, sowie von der Art des Verstoßes ab. Eine solche Vorgehensweise macht vor allem dann Sinn, wenn die gerügten Verstöße besonders auch in der Zukunft sehr fehlerträchtig sind. Bei den hier gerügten Verstößen ist dies allerdings eher weniger der Fall, so dass bei Abmahnungen der vorliegenden Art grundsätzlich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden kann.

Häufig lohnt sich auch ein Blick in den gegnerischen Onlineauftritt, um der Gegenseite mögliche eigene Verstöße vorzuwerfen. Jedoch sollte dies keinesfalls ohne eigene anwaltliche Begleitung erfolgen.

Es ist daher Vorsicht angezeigt und gerade in diesem Fall eine spezialisierte anwaltliche Beratung geboten. Insbesondere das Ignorieren der Abmahnung kann erhebliche Kosten nach sich ziehen, die sodann weitaus über dem oben genannten Betrag liegen würden.

Parallel zur Verteidigung gegen die Abmahnung sollte selbstredend der eigene Onlineauftritt einer intensiven Überprüfung im Hinblick auf die dort vorgehaltenen Rechtstexte unterzogen werden. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier. 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem neuen Videoblog.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

 

 

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