Heidicker Abmahnblog
15Apr/130

Abmahnung des Herrn Benjamin Thorn durch Pixel Law Rechtsanwälte vom 11.04.2013 wegen der unberechtigten Verwendung von vier Lichtbildern im Internet; Forderung: 8192,04 €

Uns wurde am 15.04 2013 eine aktuelle Abmahnung des Herrn Benjamin Thorn, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Pixel Law zur Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 11.04.2013.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unberechtigten Verwendung von Bildmaterial, an dem Herrn Benjamin Thorn die Urheberrechte zustehen sollen. Es handelt sich insgesamt um die Verwendung von vier Fotos, die unsere Mandantschaft auf zwei Internetpräsenzen unberechtigt verwendet haben soll.

Ferner wird gerügt, dass unsere Mandantschaft Herrn Thorn nicht als Urheber auf den Seiten genannt haben soll.

Es wird neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung Schadensersatz sowie Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht.

Als Abgeltungsbetrag wird insgesamt eine Summe für die Verwendung von vier Lichtbildern sage und schreibe ein Betrag in Höhe von 8192,04 € gefordert.

Hierbei setzt sich die geforderte Summe aus einem geltend gemachten Lizenzschadensersatz in Höhe von 7107, 00 € sowie aus Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1085, 04 € zusammen.

Dabei erfährt der Lizenzschadensersatz eine Verdoppelung auf den oben genannten Betrag in Höhe von 7107, 00 €, da die Urheberbenennung unterblieben ist.

So mag sich bereits der juristische Laie denken, dass die Gesamtforderung bei der Verwendung von vier Fotos doch sehr hoch erscheint. Dies ist natürlich völlig richtig. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes in oben genannter Höhe wegen der Verwendung von vier Lichtbildern in haben die unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte bisher noch in keiner Abmahnung lesen dürfen.

Unabhängig vom Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach, sollten Sie keinesfalls den geforderten Betrag begleichen. Hier besteht erheblich Verhandlungsspielraum.

 

Die Abmahnung sollte unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die gilt besonders im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzes.

Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auf keinen Fall. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht in der vorliegenden Form unterzeichnet werden. Diese bedarf einer Abänderung (Stichwort: modifizierte Unterlassungserklärung). So wird beispielsweise in der vorformulierten Unterlassungserklärung im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6000, 00 € verlangt.

Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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