Heidicker Abmahnblog
21Mrz/130

Abmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Firma Order Online USA Inc. – Vermeintliche wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen die sog. Button Lösung und Informationspflichten

Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass die Kanzlei Bode & Partner für die Firma Online USA Inc. derzeit anscheinend verstärkt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen lässt.   

Gegenstand der Abmahnungen sind nach den uns vorliegenden Informationen  vermeintliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, wobei bei den abgemahnten Verstößen anscheinend die sog. „Button-Lösung“ im Fokus der Betrachtung steht.

a) Besondere Kennzeichnung des Bestell-Buttons

Gemäß der erfolgten Änderung des § 312 g III BGB im letzten Jahr wird der Unternehmer  dazu verpflichtet, bei Geschäften mit einem Verbraucher den letztendlich zur Bestellung führenden Bestell-Button so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich darüber im Klaren ist, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

So sieht das Gesetz bei der Bestellung über eine Schaltfläche vor, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wird, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Hierbei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch weitere mögliche Beschriftungen, wie beispielsweise „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“ als ausreichende Beschriftungen angesehen werden.

b) Weitere Angaben von Informationspflichten

Weiter sieht das Gesetz vor, dass der Unternehmer bestimmte Informationspflichten unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Durch diese in § 312 g BGB kodifizierte  Änderung wird dem Online-Händler aufgegeben, zwischen Bestellung und den nötigen Informationspflichten einen besonderen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einzuhalten.

Das Gesetz nimmt hierbei explizit Bezug auf die Vorschrift des Artikels 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

Dies bedeutet, dass der Online-Händler vor der verbindlichen Bestellung den Verbraucher nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestlaufzeit des Vertrages, soweit dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung enthält, den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, und schließlich alle Versand und Zusatzkosten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang präsentiert.

In den Abmahnungen werden neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Rechtsanwaltskosten in Höhe von pauschal 770, 00 € gefordert. Als Streitwert soll ein solcher in Höhe von 20.000,00 € angegeben werden, was bei einem Verstoß gegen die Button-Lösung doch recht hoch erscheint.

Die Abmahnung sollte unbedingt auf ihre Berechtigung überprüft werden. Aus dem Internet ist bekannt, dass anscheinend in einer großen Anzahl Abmahnungen dieser Art ausgesprochen wurden.

Wichtig ist zu bedenken, dass es sich bei den hier abgemahnten Punkten um eine Spezialmaterie handelt, so dass eine Überprüfung durch einen spezialisierten Anwalt unbedingt angezeigt erscheint. Es stehen mehrere Möglichkeiten der Vorgehensweise zur Verfügung. Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung ignorieren, da ansonsten teure einstweilige Verfügungsverfahren oder Klagen drohen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier.  

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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