Heidicker Abmahnblog
3Feb/130

Neues Gesetz zur Kostendeckelung im Filesharing erwartet – Abmahnkosten sollen auf 155, 30 € beschränkt werden

Bereits seit Jahren werden massenhaft Abmahnungen gegen vornehmlich Verbraucher wegen des Vorwurfs des illegalen Downloads (juristisch exakt wegen des Angebotes) von Musikdateien, Filmwerken und Hörbüchern durch „große“ und „kleine“ Rechteinhaber ausgesprochen. Wie bekannt sein dürfte, haben sich ganze Kanzleien auf den Ausspruch solcher Abmahnungen und der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert.

So werden Abmahnungen mit Kostenforderungen zwischen 200, 00 € bis hin zu 4800, 00 € monatlich, vermutlich tausendfach, in Deutschland versendet. Der durchschnittliche Abmahnbetrag dürfte pro Abmahnung bei 600, 00 € liegen. Viele Betroffene zahlen leider immer noch sofort, ohne den Vorwurf juristisch fundiert prüfen zu lassen. Alleine unsere Kanzlei hat über eintausend Abgemahnte in den letzten Jahren gegen den Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen verteidigt.

So steht bei der Verteidigung regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, inwieweit sich die geltend gemachten Kosten reduzieren oder ganz abwehren lassen.

Neues Gesetz noch für 2013 geplant

Ausweislich verschiedener Medienberichte, die bereits schon seit letztem Jahr kursieren, wird noch für dieses Jahr ein Gesetz erwartet, durch das die Abmahnkosten für eine Abmahnung wegen Filesharings auf 155, 30 € gedeckelt werden sollen. Dies klingt auf den ersten Blick recht vielversprechend und zeigt zunächst im Ansatz, dass der Gesetzgeber hiermit versucht, auf die Forderung der Abgemahnten einzugehen, die meist als ungerecht hoch empfundenen Beträge zu senken.

Zu erwähnen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass bereits eine Kostendeckelung im Urhebergesetz in § 97 a II UrhG existiert, diese jedoch ihre ursprünglich beabsichtigte Wirkung leider verfehlt hat. So wird derzeit diese Regelung im Filesharingangelegenheiten von den Gerichten nicht angewendet. Auch der BGH hat sich hierzu noch nicht eindeutig geäußert. Diese Regelung sieht sogar eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100, 00 € vor. Wie die neue Regelung ausgestaltet ist, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Bereits § 97 a II UrhG sieht beispielsweise vor, dass die Kostendeckelung nur bei einem einmaligen Verstoß zur Anwendung kommt. Ob dies auch für die neue Regelung in Anspruch genommen wird, bleibt abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass es in den seltensten Fällen bei nur einer Abmahnung bleibt.

Verringerung der geltend gemachten Abmahnkosten in den Abmahnschreiben?

Wird nunmehr damit zu rechnen sein, dass die geltend gemachten Kosten in den Abmahnschreiben gesenkt werden? Wir denken „leider“ nicht. Hierzu muss man zunächst verstehen, wie sich die einzelnen Beträge in den Abmahnungen zusammensetzen. Im Regelfall werden in den Abmahnungen Pauschalbeträge verlangt, die unter dem Deckmantel eines kostengünstigen Vergleichs zur Erledigung der Angelegenheit angeboten werden. Diese Pauschalbeträge dürften sich nach reiner Schätzung zu 2/3 aus Rechtsverfolgungskosten sowie zu 1/3 aus einem Schadensersatzbetrag zusammensetzen. Doch was macht man nun, wenn die Kosten, die der abmahnende Rechtsanwalt von der Gegenseite verlangen kann, sich auf 155, 30 € reduzieren?

Die Antwort auf die Frage dürfte einleuchten: Man erhöht den Schadensersatz mit dem Ziel, die bisher geltend gemachten Vergleichsbeträge aufrechtzuerhalten.

Sollte das Gesetz in Kraft treten (Einzelheiten sind dem Verfasser noch nicht bekannt), wird sich an der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen nach unserer Auffassung nichts ändern. Das Modell Abmahnung wird weiter interessant bleiben.

Verbesserung der Verteidigungschancen durch anwaltlich vertretene Abgemahnte?

Jedoch dürften sich die Verteidigungschancen bei einer guten Ausgestaltung des Gesetzes verbessern. Dies hängt zunächst damit zusammen, als dass das Prozesskostenrisiko im Falle einer solchen Abmahnung erheblich gesenkt wird. Die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 155, 30 € orientieren sich an einem Streitwert in Höhe von 1000, 00 €. Der bisherig angenommene Streitwert für das illegale Angebot eines Musiktitels wurde durch die Gerichte mit 10000, 00 € angesetzt. Bei einem Filmwerk setzt die Gerichtsbarkeit in Köln beispielsweise einen Streitwert in Höhe von 15000, 00 € an. Das Kostenrisiko für ein Klageverfahren würde im Falle der Annahme eines gesetzlich festgelegten Streitwertes  ausdrücklich gesenkt.

Hinzu kommt, dass in der täglichen anwaltlichen Praxis häufig Fälle anzutreffen sind, bei denen der Anschlussinhaber, d. h. der Abgemahnte, nicht Täter war, d. h. das streitgegenständliche Angebot in einer Tauschbörse, nicht selbst begangen hat. Wenn in diesem Falle sodann eine Störerhaftung noch in Betracht käme und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, hätte der Abgemahnte tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 155, 30 € zu ersetzen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Entkräftung der Täterhaftung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen gut gelingt. Im Ergebnis dürfte somit damit zu rechnen sein, dass die Verteidigung gegen die Höhe der geltend gemachten Beträge enorm erleichtert werden könnte.

Fazit:

Es bleibt zunächst abzuwarten, wie das Gesetz im Detail ausgestaltet wird. Aufgrund der bisherigen Informationen wird jedoch nicht damit zu rechnen sein, dass sich die Anzahl der Abmahnungen verringern wird. Auch wird nicht damit zu rechnen sein, dass die bisher geltend gemachten Beträge gesenkt werden. Die Verteidigungsmöglichkeiten werden jedoch nach jetziger Einschätzung verbessert. Wir denken, dass der Gesetzgeber mit der neuen Regelung einen gangbaren Kompromiss zwischen den Interessen der Rechteinhaber, also in den meisten Fällen den Interessen der Musikindustrie, sowie den Interessen der Abgemahnten schaffen möchte. Ob dies letztendlich gelingen wird, warten wir mit Spannung ab. Sobald uns Neuigkeiten vorliegen, werden wir selbstverständlich darüber berichten.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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