Heidicker Abmahnblog
27Feb/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Scharnberg Hahn Bergmann vom 25.02.2013 im Auftrag der Herren Bernd Klimpel, Justin Balk und Dimitri Ehrlich an dem Musikwerk “Ivy Quainoo feat. Stanfour – Who you are” auf German Top 100 Single Charts vom 10.12.2012

Am 26.02.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Scharnberg Hahn Bergmann aus Kiel vom 25.02.2013 im Auftrag der Herren Bernd Klimpel, Justin Balk und Dimitri Ehrlich zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Urheberrecht an dem Musikwerk "Ivy Quainoo feat. Stanfour – Who you are" verletzt zu haben.

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 290,00 € gefordert, oder im Rahmen einer Ratenzahlung in Höhe von 350,00 Euro.

Im Verhältnis zu anderen Abmahnungen aus dem Filesharingbereich ist der hier geforderte Abgeltungsbetrag der Höhe nach als eher moderat zu bezeichnen. Interessant ist an dieser Stelle, dass die Urheber von dem Abgeltungsbetrag einen Betrag in Höhe von 5,00€ an den Verein saferdownload e.V. spenden und dem Adressaten der Abmahnung zu dem ein Gutschein für ein legales Musikportal in Höhe von 10,00€ in Aussicht gestellt wird. Wenn gleichwohl dies einen löblichen Ansatz und ein Schritt in die richtige Richtung der Abmahnindustrie darstellt, so wird der gewählte Ansatz der Abmahnung jedoch gleichzeitig wiederum durch die Ausführungen hinsichtlich erheblicher Kosten einer klageweisen Geltendmachung relativiert.  

Achtung!

Die Titel befinden sich auf einem Chartcontainer (German Top 100 Single Charts vom 10.12.2012). Da sich auf dem Chartcontainer weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.

Folgeabmahngefahr?

Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

Wie soll ich mich verhalten?

Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

Bildquelle: © kebox - Fotolia.com

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