Heidicker Abmahnblog
4Okt/120

Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA durch die Kanzlei Becker & Haumann vom 21.09.2012

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA zur rechtlichen Überprüfung vor.

Unserer Mandantschaft wird u.a. vorgeworfen, man habe nachweislich festgestellt, dass er seine Einzel- und/ oder Dauerkarte für Heimspiele des Bundesligavereins Borussia Dortmund erworben habe, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen ATGB veräußert habe.

Ähnliche Abmahnungen sind uns bereits durch den FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V. bekannt.

Hierbei wird auf den Punkt 6 Absatz 2 und 5 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) verwiesen, der neben u.a. dem Verbot der privaten Weitergabe mit der Absicht, das Ticket zu einem wesentlich höheren Preis als dem, der auf dem Ticket angegeben ist anzubieten oder zu veräußern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vorsieht.

Des Weiteren wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, durch die Verwendung der Bezeichnung „Borussia Dortmund“ und „BVB 09“ (Logo) Markenrechte verletzt zu haben.

Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 800, 00 €. Ferner wurde eine Sperre mit sofortiger Wirkung für den Kauf von Eintrittskarten verhängt.

Des Weiteren behält sich die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vor, für den Fall einer nicht fristgerechten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein Stadionverbot auszusprechen.

 

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug der ATGB in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Dortmund angebotenen zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat. Ist dies beispielsweise schon nicht der Fall, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, so dass die Abmahnung ins Leere läuft.

Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.

Auffällig ist die Vielfältigkeit der vorgeworfenen Verstöße bei gleichzeitig mangelnder Konkretisierung des festgestellten vermeintlichen Fehlverhaltens des Abgemahnten.

So werden neben vermeintlichen Verstößen gegen die ATGB auch marken- und urheberrechtliche Verstöße angeführt, ohne diese konkret nachzuweisen. Vielmehr wird lediglich der eBay- Mitgliedsnamen, die Artikelnummer sowie die Artikelbezeichnung und der Auktionszeitpunkt benannt. Ein konkreter Bezug zu einem markenrechtlichen und/ oder urheberrechtlichen Verstoß besteht nicht.

Nicht zuletzt werden die mit dem pauschalen Schadensersatz veranschlagten Rechtsverfolgungskosten auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützt (UWG). Unserer Auffassung nach scheitert die Geltendmachung des Anspruches bereits aufgrund eines fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

 

Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?

Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Becker & Haumann oder der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf mittlerweile über 1000  von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

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