Heidicker Abmahnblog
27Sep/120

Altfälle aus 2009! Aktuelle Mahnbescheide der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH

Am 27.09.2012 wurden uns durch unsere Mandanten zwei Mahnbescheide vorgelegt, die durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH beantragt und erlassen wurden.

So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 911,01 € und 1.241,01€ geltend gemacht. Als Anspruchsgrund werden hierbei jeweils der „Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung“ sowie die „Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung“ genannt.

Gegenstand der durch unsere Kanzlei bearbeiteten Mandate sind Abmahnungen wegen des Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung an Filmwerken aus dem Jahre 2009.

Mit Blick auf den Ablauf der Verjährungsfrist (3 Jahre) zum Ende dieses Jahres, wird nunmehr im Wege des Mahnverfahrens die Erwirkung eines Titels angestrebt.

Auch diese beiden Fälle bestätigen die in diesem Jahr zu beobachtende Tendenz, wonach die einschlägigen Kanzleien mehr und mehr dazu übergehen, die geltend gemachten Forderungen in den zuvor versendeten Abmahnungen auch gerichtlich einzuklagen.

Dies bestätigt einmal mehr die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“, wenngleich auch noch im Stadium des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.

Wichtiger denn je ist es jedoch an dieser Stelle richtig zu reagieren. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar.

Es sollte daher nach Erhalt eines Mahnbescheides umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an. Auch dann ist es nach unserer Erfahrung noch möglich in Verhandlungen mit der Gegenseite zu treten. Jedoch sollte es soweit gar nicht erst kommen. Die Verteidigung in der Angelegenheit sollte daher bereits bei Erhalt einer Abmahnung beginnen.

So wurde unserer Kanzlei vor einigen Wochen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Der Mandant fragte sodann, was man „da noch machen könne“. Die korrekte Antwort lautete in diesem Fall nur noch: Leider Zahlen!

All diese möglichen Konsequenzen sollten von vorneherein so weitestgehend wie möglich vermieden werden, was bedeutet, dass bereits bei Erhalt einer Abmahnung rechtliche Beratung eingeholt werden sollte.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie einen Mahnbescheid, einen Vollstreckungsbescheid, oder eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Bildquelle: © kekbox- Fotolia.com 

 

 

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