Heidicker Abmahnblog
31Jul/120

Ratgeberserie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahngefahren im Onlinehandel: Teil 1: Falsche Darstellung der technischen Schritte und Korrekturmöglichkeiten des Bestellvorganges

An dieser Stelle werden wir zukünftig regelmäßig über wettbewerbsrechtliche Abmahngefahren im Onlinehandel berichten.

Die folgende Ratgeberserie soll demnach einen Überblick über die unterschiedlichen Abmahngefahren aus dem Wettbewerbsrecht liefern.

 

Teil 1: Falsche Darstellung der technischen Schritte und Korrekturmöglichkeiten des Bestellvorganges

Nach § 312 g BGB treffen den Unternehmer bei dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr weitreichende Informationspflichten, und zwar nicht nur, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, sondern auch dann, wenn der Kunde ein Unternehmer ist.

 

In diesem Zusammenhang trifft den Unternehmer die Pflicht den Kunden rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellungen klar und verständlich, darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass an dieser Stelle häufige Fehlerquellen existieren, da die gewählten Klauseln nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

 

So informieren viele Händler in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich darüber, dass Korrekturmöglichkeiten bestehen. Häufig jedoch wird, das “Wie“, d.h. die einzelnen Schritte nicht genau genug beschreiben.

Dabei ist der Wortlaut des Art. 246 § 3 Nr. 3 EGBGB eindeutig.

 

So dürfte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift gerade das „wie“ im Auge gehabt haben. Das entsprechende Korrekturen möglich sind, ist dem verständigen Verbraucher grundsätzlich klar. Jedoch bedarf es hierbei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift einer eindeutigen Belehrung dahingehend, wie im Einzelnen diese Korrekturen zu erfolgen haben.

 

Gerade ein Verbraucher, der den Umgang mit dem Internet nicht regelmäßig pflegt, dürfte hier eine Erklärungsanleitung erwarten, wie er die einzelnen Korrekturen vorzunehmen hat. So kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass durch die Betätigung der „Zurücktaste“ des Browsers ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Seiten durchgeführt werden kann, so dass etwaige Korrekturen auf der jeweiligen Bestellseite vorgenommen werden können.

 

Erst kürzlich wurde diese Auffassung in einer durch unsere Kanzlei erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt.

 

 

Die gleiche Problematik trifft auf die Informationspflicht, nach der der Unternehmer den Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu unterrichten hat.

 

Auch hier haben wir bereits in einer Vielzahl von Fällen feststellen müssen, dass die einzelnen Schritte nicht exakt genug beschrieben werden. Dabei spricht Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB doch gerade von technischen Schritten.

 

Gerade der Begriff „technisch“ bringt eine gewisse Komplexität zum Ausdruck, der anhand von entsprechenden anleitenden Ausführungen Rechnung getragen werden muss.

 

Um eine Klausel dem Kunden vorhalten zu können, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten beispielweise die einzelnen Button- Bezeichnungen im Laufe des Bestellprozesses genannt werden. Das gleiche gilt für die Bezeichnungen der einzelnen Bestellseiten.

 

Zusammenfassend bieten diese Informationspflichten also eine enorme Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen der oben geschilderten vermeintlichen Verstoßes oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Problematik erhalten haben, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sofort und rechtssicher weiter.

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.

Zahlen Sie auch ungeprüft keinerlei Beträge!

Ebenso sind wir Ihnen natürlich gerne auch in präventiver Hinsicht im Rahmen der Überprüfung der AGB Ihres Onlineshops/ Ebayshops zur Vermeidung von Abmahnungen behilflich.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für meine Mandanten wichtig und schürt das nötige Vertrauen zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

 

 

 

 

 

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