Heidicker Abmahnblog
16Apr/120

Die sogenannte Button-Lösung -Konsequenzen für Online-Händler und Verbraucher-

Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 02.03.2012 wurde nunmehr die bereits seit längerem in verschiedenen Ausgestaltungen diskutierte sogenannte Button-Lösung verabschiedet. Hintergrund der Button-Lösung ist vordergründig der Schutz des Verbrauchers vor der Inanspruchnahme durch Abofallen-Betreiber im Internet.

 

Jedoch richtet sich der nunmehr verabschiedete Gesetzesentwurf auch an Online-Händler, da auch diese möglicherweise bestimmte Änderungen in ihren Online-Shops vornehmen müssen.

 

1. Inhalt der Button-Lösung

 

Die durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung wird sich in dem erst kürzlich in das BGB eingefügten § 312 g BGB wieder finden. Der als Button-Lösung zunächst diskutierte Gesetzesentwurf enthält zwei entscheidende Punkte, die bei dem Betrieb eines Online-Shops beachtet werden müssen.

 

a) Besondere Kennzeichnung des Bestell-Buttons

 

Gemäß der Änderung des § 312 g III BGB wird der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, bei Geschäften mit einem Verbraucher den letztendlich zur Bestellung führenden Bestell-Button so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich darüber im klaren ist, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

 

So sieht das Gesetz bei der Bestellung über eine Schaltfläche vor, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wird, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 

Hierbei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch weitere mögliche Beschriftungen, wie beispielsweise „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“ als ausreichende Beschriftungen angesehen werden.

 

Die derzeit möglicherweise verwendeten Wörter, wie „Anmeldung“ oder „Bestellen“ werden jedoch nicht ausreichend sein.

 

b) Weitere Angaben von Informationspflichten

 

Weiter sieht das in Kürze in Kraft tretende Gesetz vor, dass der Unternehmer bestimmte Informationspflichten –die bereits jetzt vorgehalten werden müssen- unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Durch diese in Absatz 2 des § 312 g BGB eintretende Änderung wird dem Online-Händler aufgegeben, zwischen Bestellung und den nötigen Informationspflichten einen besonderen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einzuhalten.

 

Das Gesetz nimmt hierbei explizit Bezug auf die Vorschrift des Artikels 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

 

Dies bedeutet, dass der Online-Händler vor der verbindlichen Bestellung den Verbraucher nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestlaufzeit des Vertrages, soweit dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung enthält, den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung sowie aller damit verbundenen Preisbestandteile und aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, und schließlich alle Versand und Zusatzkosten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang präsentiert.

 

Dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang in Form der nunmehr vom Gesetz vorgesehenen besonderen Hervorhebung wurde bisher nicht vom Gesetzgeber verlangt und ist daher neu.

 

2. Konsequenzen bei Nichteinhaltung

 

Soweit sich entsprechende Online-Händler nicht an die neuen Vorgaben des Gesetzgebers halten, kann dies zu zwei einschneidenden Konsequenzen führen.

 

a) Kein wirksamer Kaufvertrag

 

§ 312 g IV BGB sieht vor, dass ein entsprechender Vertrag im Falle des Verstoßes gegen die nunmehr neu vorgesehene ausdrückliche Beschriftung des Bestell-Buttons dazu führt, dass kein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zustande kommt.

 

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss jedoch nur dann, soweit die Bestellschaltfläche nicht der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Beschriftung entspricht.

 

Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten in der oben geschilderten Weise nicht nach, führt dies nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zum mangelnden Zustandekommen des Vertrages.

 

b) Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß

 

Kommt der Unternehmer jedoch seinen Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Gestaltung der Informationspflichtungen sowie der Ausgestaltung des Bestell-Buttons nicht nach, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitkonkurrenten.

 

Es ist daher bereits jetzt zu befürchten, dass nach in Kraft treten des Gesetzes, womit im Juni respektive im Juli gerechnet werden kann, dies zum Anlass genommen wird, entsprechende Abmahnungen auszusprechen.

 

Die Regelungen geltend grundsätzlich auch für eBay sowie weitere Online-Marktportale wie beispielsweise Amazon. Bekanntlich ist hierbei die Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers eingegrenzt. Es ist daher zu hoffen, dass die einschlägigen Portale auf die Vorgaben des Gesetzgebers fristgerecht reagieren.

 

3. Fazit

 

Hinsichtlich der sogenannten „Abofallen-Problematik“ ist der Gesetzesentwurf sicherlich als gelungen und erstrebenswert einzustufen. Jedoch werden nach diesseitiger Ansicht Online-Händler nicht unerheblich durch die neue Gesetzeslage belastet. So wird in vielen Online-Shops eine Abänderung des Bestellablaufes unbedingt nötig sein, um insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber zu verhindern.

 

Dies betrifft aus meiner Erfahrung nicht nur die eigentliche „Bestellseite“ an sich, sondern wird auch Abänderungen in den möglicherweise zum jetzigen Zeitpunkt bereits korrekt vorgehaltenen AGB nötig machen.

 

Eine Überprüfung des eigenen Online-Shops wird aufgrund der neuen Gesetzeslage definitiv nötig sein.

 

Wir betreuen viele Online-Händler und können auch Ihnen anbieten, sich umfassend durch uns beraten zu lassen.

 

Wir beraten bundesweit.

 

So hat die Erfahrung, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten drei Jahren stattgefundenen Änderungen im Hinblick auf das Widerrufsrecht immer wieder gezeigt, dass pünktlich zum in Kraft treten der jeweiligen Gesetze, konsequent Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen werden. Eine Vorabüberprüfung lohnt sich allemal, welche wir Ihnen gerne zu fairen Konditionen anbieten.

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