Heidicker Abmahnblog
27Mrz/120

Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 22.03.2012 im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski durch Rechtsanwalt Tawil

Erneut wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mandanten im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski vorgelegt. Die Abmahnung wurde abermals durch Herrn Rechtsanwalt Tawil ausgesprochen. Wir hatten bereits in der Vergangenheit häufiger über Abmahnungen durch Herrn Baczewski berichtet.

 

Gegenstand des Vorwurfs sind vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben. Den uns vorliegenden Abmahnungen liegt im Wesentlichen den gleichen Vorwurf  zugrunde. Ferner ist die Wortwahl nahezu identisch.

 

So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unserer Mandantschaft nicht der Fall gewesen sein.

 

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, die im Übrigen ein Vertragstrafeversprechen in Höhe von 5.010,00 € enthält, soll unser Mandant der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 651,80 € inkl. Auslagenpauschale ersetzen.

 

Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

 

Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form zu unterzeichnen. Diese enthält einerseits ein nach diesseitiger Ansicht zu hohes Vertragsstrafeversprechen und kann unter Umständen als Schuldanerkenntnis angesehen werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, soweit de Verstoß sich verifizieren lässt.

 

Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Herr Baczewski in nicht unerheblicher Masse abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So hat alleine unsere Kanzlei in den letzten Monaten einige Betroffene gegen entsprechende Abmahnungen des Herrn Baszewski außergerichtlich vertreten. Auch haben weitere Kollegen in der näheren Vergangenheit vermehrt von Abmahnungen des Herrn Baczewski berichtet.

 

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.

 

Es bestehen durchaus Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung.

 

Lassen Sie sich daher anwaltlich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch uaf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

 

Wir freuen uns über Ihren Besuch!

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

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