Heidicker Abmahnblog
25Mrz/120

Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: Es drohen Vertragsstrafen und Mahnbescheide!

1. Erstes Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

 

In der Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen des Fernsehsenders Sky berichtet. So richten sich die Abmahnungen regelmäßig an Gastwirte oder auch Wettbürobetreiber, denen in den Abmahnschreiben vorgeworfen wird, unberechtigt die öffentliche Wiedergabe von Live-Übertragungen der Fußballbundesliga in ihren Betriebsstätten öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

Neben der Abgabe der dem Abmahnschreiben regelmäßig anliegenden Unterlassungserklärungen werden in einem ersten Schritt Schadensersatzbeträge von ca. 1.000,00 € bis 1.500,00 € von den Abgemahnten gefordert.

 

So heißt es in den Abmahnschreiben regelmäßig, dass ein beauftragter Kontrolleur die Betriebsstätte der Mandanten anonym betreten, Feststellungen zur Größe des Gastraumes getroffen sowie die Anzahl der Gäste festgestellt habe.

 

Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

 

Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung, sollte diese durch einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt grundsätzlich überprüft werden.

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.

 

Jedoch sollte auf keinen Fall die den Abmahnungen anliegende Unterlassungserklärung in dieser Form abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Diese kann so verfasst werden, dass damit kein Anerkenntnis des dem Adressaten vorgeworfenen Verstoßes verbunden ist.

 

Jedenfalls sollte die Abmahnung auf keinen Fall ignoriert werden.

 

2. Geltendmachung von Vertragsstrafen

 

Uns liegt derzeit ein weiteres aktuelles Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vom 14.03.2012 vor, in dem unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, gegen eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben.

 

So wurde auch dieser Mandant bereits durch uns im Rahmen des ersten Abmahnschreibens vertreten.

Ihm wird nunmehr vorgeworfen, gegen die seinerzeit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. So sei es zu einer angeblichen erneuten Kontrolle gekommen, bei der erneut festgestellt worden sein soll, dass in der Betriebsstätte unseres Mandanten ohne bestehende Berechtigung das Fernsehprogramm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlt wurde.

 

Neben der Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung wird in diesem Schreiben die geforderte Vertragsstrafe mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € beziffert.

 

Im Weiteren wird die Erledigung der Angelegenheit auf Grundlage einer außergerichtlichen Einigung angeboten, wonach die Sache mit Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 4.500,00 € sowie der Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erledigt werden könnte.

 

Ferner ist uns bekannt geworden, dass im Falle der Weigerung der Zahlung der geltend gemachten Lizenzschadensersatzbeträge durch Sky konsequent Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gestellt werden.

 

So liegen uns derzeit Mahnbescheide vor, in denen Beträge zwischen 2.000,00 € bis 5.000,00 € durch Sky gefordert werden.

 

3. Fazit

 

Das Vorgehen zeigt, dass Sky konsequent versucht, die geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Es ist daher dringend anzuraten, sich im Falle des Erhaltes einer Abmahnung einen versierten Rechtsrat einzuholen, der möglicherweise bereits Erfahrung mit Abmahnungen durch Sky hat.

 

So sind regelmäßig verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes bietet sich eine anwaltliche Beratung an, da auch in diesem Falle grundsätzlich gute Ergebnisse erreicht werden können.  

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Post weg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir vor allem für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage  www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten bundesweit

 

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