Heidicker Abmahnblog
3Nov/110

Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski durch Rechtsanwalt Tawil

 

Erneut wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mandanten im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski vorgelegt. Die Abmahnung wurde abermals durch Herrn Rechtsanwalt Tawil ausgesprochen.

Gegenstand des Vorwurfs sind vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben.

So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unseres Mandanten nicht der Fall gewesen sein.

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, die im Übrigen ein Vertragstrafeversprechen in Höhe von 5.010,00 € enthält, soll unser Mandant der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 651,80 € inkl. Auslagenpauschale ersetzen.

Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form zu unterzeichnen. Diese enthält einerseits ein nach diesseitiger Ansicht zu hohes Vertragsstrafeversprechen und kann unter Umständen als Schuldanerkenntnis angesehen werden.

Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Herr Baczewski in nicht unerheblicher Masse abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So hat alleine unsere Kanzlei in den letzten Monaten einige Betroffene gegen entsprechende Abmahnungen des Herrn Baszewski außergerichtlich vertreten.

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.

Lassen Sie sich daher anwaltlich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.

Auch wir stehen Ihnen hierzu gerne bundesweit zur Verfügung.

Rufen Sie uns unverbindlich an. Das Erstgespräch ist kostenlos.

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