Heidicker Abmahnblog
19Okt/110

Die richtige Reaktion auf eine sogenannte „Berechtigungsanfrage“

Vielfach wird darüber informiert, was die richtige Verhaltensweise beim Erhalt einer dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnenden Abmahnung ist. So wird regelmäßig über die richtige Reaktionsweise bei dem Erhalt von wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen berichtet.
 
Eine Vorstufe zu einer solchen Abmahnung stellt die sogenannte Berechtigungsanfrage dar. Im Rahmen einer Berechtigungsanfrage werden noch keine konkreten Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Sie dient lediglich der Vorbereitung einer Abmahnung. 
Regelmäßig wird der beauftragende Anwalt sich für eine Berichtigungsanfrage anstatt für eine Abmahnung entscheiden, wenn aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes noch nicht sicher ist, ob ein möglicher Unterlassungsanspruch nach wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Gesichtspunkten gegeben ist. So kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn der Abmahner für seine Vermutung eines rechtswidrigen Verhaltens noch Informationen durch den Adressaten selbst der späteren Abmahnung benötigt.
 
I. Wie erkenne ich den Unterschied zwischen einer Berechtigungsanfrage und einer formell korrekten Abmahnung? 
Einer Abmahnung liegt zunächst regelmäßig eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Da bei einer Berechtigungsanfrage noch keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, wird dieser keine Unterlassungserklärung angefügt. Erhalten Sie eine Abmahnung werden Sie dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Gleichzeitig werden Sie unter Fristsetzung dazu aufgefordert, eine geeignete Unterlassungserklärung abzugeben.
 
Die Berechtigungsanfrage stellt lediglich eine Vermutung für ein möglicherweise rechtswidriges Handeln des Adressaten auf. So finden sich am Ende eines solchen Schreibens regelmäßig Formulierungen wie die folgende:  
„Zur Prüfung weiterer Schritte bitten wir Sie bis zum
 
Datum
 
mitzuteilen, aus welchem Grunde Sie sich für berechtigt halten, das beanstandete Verhalten an den Tag zu legen“
 
II. Wie soll nunmehr auf eine solche Berechtigungsfrage reagiert werden?
 
Es ist zunächst dringend angezeigt, das vorgeworfene Verhalten auf dessen Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Kommt man hierbei zu dem Ergebnis, dass der Absender der Berechtigungsanfrage mit dem Vorwurf richtig liegt, ist es nunmehr unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten von entscheidender Bedeutung, richtig zu reagieren. Dabei muss man sich nochmals vergegenwärtigen, dass die Berechtigungsanfrage der Vorbereitung einer formellen Abmahnung dient, welche bekanntlich nicht unerhebliche Kostenfolgen auslöst. 
Soweit es sich beispielsweise um eine wettbewerbsrechtliche Berechtigungsanfrage handelt, so sollte dem Adressaten angeraten werden, eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Wird diese abgegeben, so kann der Absender der Berechtigungsanfrage keine formelle Abmahnung mehr aussprechen. Folgerichtig können ebenfalls keine Kostenansprüche geltend gemacht werden.
 
Für die Berechtigungsanfrage an sich kann der Absender keinerlei Kosten bei der Gegenseite geltend machen. Diese hat der Absender selbst zu tragen.  
Die richtige Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage ist daher entscheidend für den Fortlauf des außergerichtlichen Verfahrens. Durch die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung kann die Sache als erledigt angesehen werden.
 
Sollten auch Sie sich mit einer sogenannten Berechtigungsanfrage konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.  
Wir vertreten bundesweit Mandanten zu Fragen des Wettbewerbsrechts.

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