Heidicker Abmahnblog
18Sep/110

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und AGB im Onlinehandel: Die sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Sowohl bei Onlineshops, als auch auf dem Onlineportal eBay und anderen Onlinekaufhäusern findet man bei gewerblichen Anbietern von Waren häufig folgende Aussagen zur Bewerbung Ihrer Produkte oder Ihres Serviceangebotes:

"Sie kaufen vom gewerblichen Händler mit 1 Monat/ 14 Tage Widerrufsrecht!“

"Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer!“

"Auf unsere Artikel erhalten Sie 24 Monate Gewährleistung"

Vielen Händlern ist dabei nicht bewusst, dass Sie hierbei eine Leistung anbieten, die Ihnen das Gesetz bereits vorschreibt. Es wird hierbei versucht, die vermeintlichen "Vorteile" ihrer Produkte und Leistungen gegenüber denen der Konkurrenz hervorzuheben.

Jedoch verkennen viele der Händler, dass die Bewerbung Ihrer Produkte im vorgenannten Sinne einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, der zu einer kostenintensiven und lästigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Konkurrenten führen kann.

Um eines der oben genannten Beispiele aufzugreifen, kann die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften und dem Angebot von Neuwaren nicht verkürzt werden. Deshalb stellt sich die Bewerbung eines Produktes mit der Hervorhebung einer 2-jährigen Gewährleistungsfrist als eine sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, die gem. § der §§ 3, 5 UWG als irreführende geschäftliche Handlung einzustufen ist.

Es ist daher dringend davor zu warnen, Produkte im oben genannten Sinne zu bewerben, auch wenn dies sicherlich zehntausendfach oder mehr beispielsweise auf dem Onlineportal ebay geschieht.

Es empfiehlt sich daher, Ihren Onlineauftritt überprüfen zu lassen.

Ich stehe Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.    

Sollten Sie bezüglich Ihrer AGB eine Beratung, Überprüfung oder Erstellung von abmahnsicheren AGB für Ihren Onlineshop wünschen, so können Sie uns unverbindlich telefonisch unter 02307/17062 kontaktieren.

Nach Sichtung Ihres Online- oder Ebayshops unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Weitere Informationen erhalten Sie ferner auf unserer Internetseite unter www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten Onlinehändler bundesweit!

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