Heidicker Abmahnblog
29Jan/130

Abmahnung Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag von Frau Angela Joo vom 11.01.2013 wegen Hinweis „CE-geprüft“ in Artikelbeschreibung bei eBay

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag der Frau Angela Joo vorgelegt.

Frau Angela Joo verkauft ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens auf dem Internetportal eBay unter dem Verkäufernamen „eurozwerg-de“ Lampen, Leuchtmittel Heimwerkerzubehör und sonstige elektronische Gegenstände.

Frau Joo wirft unserer Mandantschaft in dem Abmahnschreiben vor bei der Beschreibung eines angebotenen Artikels dieses u.a. mit den Worten „CE-Geprüft“ in wettbewerbswidriger Weise beworben zu haben.

Sie fordert über Ihre Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten in Höhe von 374, 90 € netto aus einem Streitwert in Höhe 4500, 00 €.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss vorab überprüft werden, ob der angebliche Verstoß überhaupt vorliegt. Hierbei sollte zunächst das Wettbewerbsverhältnis besonders kritisch betrachtet werden.

Ein anderer Punkt, der bei dieser Abmahnung besonders geprüft werden sollte, ist die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein Fall des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. IV UWG gegeben ist. So zeigt bereits eine einfache Internetrecherche, dass Frau Joo anscheinend eine nicht unerhebliche Anzahl von Abmahnungen bereits hat aussprechen lassen.

Hinzu kommt, dass auch über die Rechtsanwälte Sandhage bereits häufig kritisch im Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen berichtet wurde. Auch sollte nach unserer Ansicht kritisch hinterfragt werden, ob eine ausreichende Bevollmächtigung durch Frau Joo gegeben ist.

Doch was sind die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsmissbrauches?

Soweit tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist, steht dem Abmahner ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Es gibt sodann verschiedene Möglichkeiten der Verteidigung, die von der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung und der Verweigerung der gewünschten Zahlung, bis zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlungsverweigerung reichen können.

Jedoch sollte das Abmahnschreiben keinesfalls ignoriert werden. Der Gegenseite muss unabhängig von der Art und Wahl der Verteidigung klar gemacht werden, dass man rechtsmissbräuchliches Handeln annimmt. Dies sollte auf jeden Fall durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Soweit eine Reaktion nicht erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung reagiert. Sollte dies dennoch geschehen, dürften durchaus Chancen gegeben sein, diese erfolgreich mit dem gerichtlichen Widerspruch zu Fall zu bringen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf über zweitausend Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechtes sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

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